Wir sind für Sie da!
Treppenaufgang – Dr. Müller & Schäker Rechtsanwälte in Leipzig

Betriebskostenrecht: Fristablauf am Jahresende

Die Abrechnungsfrist der Betriebskosten des Zeitraumes 2014 endet mit Ablauf des 31.12.2015. Ist bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung nicht zugegangen, können Sie eine eventuelle Nachforderung nicht mehr geltend machen.

Denken Sie auch daran, dass formelle Fehler einer bereits dem Mieter übergebenen  Betriebskostenabrechnung nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr heilend korrigiert werden können. Dies hat zur Folge, dass die Kosten der formell fehlerhaft abgerechneten Kostenposition komplett aus der Betriebskostenabrechnung zu streichen sind. Handelt es sich bei der formell fehlerhaft abgerechneten Position zum Beispiel um die Heizkosten, hat dies erhebliche wirtschaftliche Folgen.

Auch Korrekturen inhaltlicher Fehler zum Nachteil der Mieter können Sie nach Ablauf der Abrechnungsfrist nicht mehr vornehmen.

Nutzen Sie die Zeit bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist und prüfen Sie Ihre Betriebskostenabrechnungen auf formelle und materielle Fehler. Hierfür stehe ich Ihnen als Spezialistin für Betriebskostenrecht gern zur Verfügung.

Dr. Müller & Schäker