Wir sind für Sie da!
Kanzleiflur – Dr. Müller & Schäker Rechtsanwälte in Leipzig

Blitzer-App: Auch ein Smartphone stellt ein verbotenes technisches Warngerät dar

Gegen denjenigen, der während der Fahrt im Straßenverkehr auf dem betriebsbereiten Smartphone eine Blitzer-App aufgerufen hat, kann ein Bußgeld verhängt werden.

Gegen einen Fahrzeugführer wurde im o.g. Fall ein Bußgeld von 75 EUR verhängt, weil er während der Fahrt ein Smartphone mit einer sogenannten Blitzer-App benutzt hatte. Nachdem der Fahrzeugführer auf einem Parkplatz nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von Polizeibeamten angehalten wurde, hatten diese auf dem Display seines Smartphones die Blitzer-App festgestellt.

Hiermit hat der Betroffene nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle gegen das Verbot verstoßen, ein technisches Gerät zu betreiben bzw. betriebsbereit mitzuführen, das Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzeigt. Den Einwand des Betroffenen, dass der Betrieb einer sogenannten Blitzer-App auf einem Smartphone keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO darstelle, weil ein Smartphone nicht dazu bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören, hat das Gericht als unerheblich eingestuft. Der Betroffene hatte während der Fahrt sein eingeschaltetes Smartphone am Armaturenbrett befestigt, auf dem die Blitzer-App betriebsbereit war. Das Smartphone stellt somit ein technisches Gerät dar, das während einer konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt war, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Zudem sei diese Konstellation vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch bei Benutzung dieser Geräte wird gegen das entsprechende Verbot verstoßen.

Ohne Bedeutung sei, ob die Blitzer-App tatsächllich einwandfrei funktioniert habe. Entscheidend sei nach Auffassung des Gerichts allein, dass das Smartphone vom Fahrer zur Wahrnung vor Blitzgeräten eingesetzt werden sollte. Neben dem tatsächllichen Betreiben ist somit auch das betriebsbereite Mitsichführen untersagt.

Hinweis: Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob Mobiltelefone, auf denen Blitzer-Apps installiert sind, ein technisches Gerät darstellen, das geeignet ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen. Ob andere Oberlandesgerichte, insbesondere das für Sachsen zuständige Oberlandesgericht Dresden, der Entscheidung folgen, bleibt abzuwarten.

Exkurs: Wie sieht es mit Blitzerwarnungen im Radio aus?

Soweit im Radio und entsprechenden Rundfunksendungen vor mobilen Geschwindigkeitsmessungen gewarnt wird, ist das Radio lediglich geeignet, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, aber gerade nicht von dem Fahrzeugführer dazu bestimmt. Ein Radio ist weder primär zur flächendeckenden Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, noch kann es nachträglich dafür besonders ausgestattet werden. Darüberhinaus werden Warnungen für Blitzer im Radio gerade nicht ortsbezogen für den konkreten Standort eines konkreten Hörers ausgesprochen, wie das bei entsprechenden Blitzer-Apps auf Mobiltelefonen der Fall ist, die nur vor solchen Blitzern warnen, welche konkret (nur wenige hundert Meter) vor dem die App benutzenden Fahrer aufgestellt sind.

Der Radiohörer hat keinen Einfluss auf die Rundfunksendung und kann damit den Zweck des radios zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen nicht selbst bestimmen. Aus diesem Grund fällt das Radio als technisches Gerät nicht unter die Verbotsnorm des § 23 Abs. 1b satz 1 StVO.

Dr. Müller & Schäker

Folgen Sie uns auf Twitter: @MuellerSchaeker