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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

BGH: Cannabis am Steuer, Fahrlässigkeit und Fahrerlaubnis

Cannabis am Steuer ist auch noch längere Zeit nach dem Konsum fahrlässig – daher ist vor der Fahrt immer eine „gehörige Selbstprüfung“ erforderlich! Gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung von berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führt. Damit kommt zumindest eine Verurteilung für Fahrlässigkeit in Betracht. Für den Genuss von Cannabis ist dies anerkannt, wenn der Fahrzeugführer mit mindestens 1,0 ng/ml aktivem THC im Blut am Verkehr teilnimmt. Wer sich also mit Cannabis berauscht und auch einige Zeit danach ein Auto führt, muss mit erheblichen Konsequenzen bis hin zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung rechnen. Diese Vermutungsregel gilt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) auch dann, wenn der Konsum von Cannabis schon einige Zeit zurück liegt, es sei denn, eine „gehörige Selbstprüfung“ des Fahrers vor Fahrtantritt ergab etwas anderes (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15). Die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis sind enorm.

Für eine Verurteilung wegen Cannabis-Konsums muss zu dem objektiv sorgfaltswidrigem Verhalten (Grenzwert überschritten) noch ein subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten (war dem Betroffenen bewusst, dass er den Grenzwert übersteigt) hinzutreten. Der BGH hat nunmehr mit dem o.g. Beschluss jedoch klargestellt: Beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen darf bei einer den Grenzwert von 1,0 ng/ml erreichenden THC-Konzentration von Cannabis im Blut automatisch die Schlussfolgerung gezogen werden, dass allein durch das Überschreiten des zulässigen Grenzwertes des Cannabiskonsums sowohl eine objektive als auch eine subjektive Sorgfaltswidrigkeit vorliegt und dem Betroffenen damit der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung gemacht werden kann.

Ob und unter welchen Voraussetzungen allein aus der THC-Konzentration im Blut automatisch auch auf subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten schließen durfte, bewerteten die Oberlandesgerichte bisher unterschiedlich. Nach Ansicht der BGH-Richter sei es nicht erforderlich, dass der Betroffene spürbare Auswirkungen des konsumierten Cannabis wahrnehmen kann oder zu einer näheren physiologischen oder biochemischen Einordnung der Wirkungen von Cannabis in der Lage ist. Es reiche aus, dass der Fahrer „bei der ihm möglichen Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu der Erkenntnis gelangen kann, unter der Wirkung einer zumindest den Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut zu stehen.“

Will sich der Betroffene gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit verteidigen, liegt es an ihm, den Rückschluss aus der THC-Konzentration zu entkräften. Daher unser Rat: Vor der Fahrt sollte man sich, wie auch der BGH ausführt, mit einer „gehörigen Selbstprüfung“ vergewissern, den zulässigen Grenzwert nicht zu überschreiten. Die sicherste Methode ist allerdings: Gar nicht erst in ein Auto steigen, wenn man einige Zeit vorher Cannabis konsumiert hatte!

Geraten Sie in eine Verkehrskontrolle, gilt zunächst der Grundsatz, keine Angaben zur Sachen zu machen. Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker auf. Er prüft im Rahmen der Verteidigung, welche Besonderheiten in Ihrem speziellen Fall vorliegen, die Sie darauf vertrauen lassen konnten, dass Sie sich nicht subjektiv sorgfaltswidrig verhielten. So kann u.U. die Drogeneinnahme unbewusst erfolgt sein oder der Betroffene hat sich – insbesondere durch eine „gehörige Selbstprüfung“ – Kenntnis darüber verschafft, dass die Wirkung des von ihm eingenommenen Cannabis nicht mehr andauert. Nur so kann ein Bußgeld oder eine Strafe und ein u.U. drohendes Fahrverbot abgewehrt werden.

Frank Jörg Schäker

Fachanwalt für Medizinrecht