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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Der Grundstückseigentümer darf parkende Fahrzeuge abschleppen lassen

Unberechtigt auf einem fremden Grundstück parkende Pkw oder andere Kraftfahrzeuge, die entgegen dortigen Parkbedingungen abgestellt sind, darf der Grundstückseigentümer abschleppen lassen. Die Kosten dafür trägt der vom Abschleppen betroffene Fahrzeughalter bzw. Fahrer.

Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 102/15) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Kraftfahrzeug entgegen den örtlich deutlich sichtbar ausgehängten Parkplatzbedingungen länger als 90 Minuten geparkt wurde. Der Grundstückseigentümer bzw. dessen von ihm beauftragte Bewirtschaftungsfirma (es handelte sich um einen Kundenparkplatz eines Supermarkts) schleppte daraufhin das Kraftfahrzeug ab. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass das Abschleppen eine Fremdgeschäftsführung im Sinne von § 677 BGB ist, denn der Halter des Kraftfahrzeugs war verpflichtet, den Pkw zu entfernen. Insofern stellt das rechtswidrige Abstellen eine verbotene Eigenmacht des Fahrzeughalters dar. In diesem Fall ist nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter des Kraftfahrzeugs verpflichtet, die Abschleppkosten des Grundstückseigentümers zu übernehmen.

Damit ist erneut klargestellt, dass der vom rechtswidrigen Parken betroffene Grundstückseigentümer nicht rechtlos ist. Er kann vom Störer – dem Fahrzeughalter und dem Fahrer gleichermaßen – die sofortige Beseitigung der Störung verlangen und bei Notwendigkeit zur Selbsthilfe greifen und abschleppen lassen. Die Kosten für diese Maßnahme haben Halter und Fahrer gleichermaßen zu tragen.

Weitere Informationen zum Thema des rechtswidrigen Parkens auf fremden Grundstücken erteilt Ihnen unser Immobilienspezialist Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker.

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