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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Unbestimmte Nutzung der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich mangelnder Liquidität unzulässig

Es ist weit verbreitet, dass zur Deckung von Liquiditätsschwierigkeiten einer WEG die Instandhaltungsrücklage benutzt wird. Dem Verwalter wird nicht selten durch Beschluss Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage gewährt. Dies ist prinzipiell auch durch Beschluss der WEG gedeckt. Allerdings darf die Möglichkeit des Zugriffs nicht unbestimmt sein.

Das Landgericht München musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei der die Wohnungseigentümergemeinschaft die Instandhaltungsrücklage zur Zwischenfinanzierung von Engpässen der Liquidität zur freien Verfügung durch den Verwalter legitimierte. Allerdings kann ein sogenannter Vorratsbeschluss auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme durch den Verwalter nicht gefasst werden, insbesondere wenn keine summenmäßige Beschränkung festgehalten wurde.

Dem Verwalter und den Wohnungseigentümern ist daher zu raten, die Inanspruchnahme der Instandhaltungsrücklage durch Beschluss stets hinreichend konkret zu regeln. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Entnahme durch den Beschluss nur als vorübergehend gekennzeichnet wird und eine spätere Rückführung gewährleistet ist. Auch soll eine konkrete Obergrenze angegeben werden, wobei der Beschluss auch den konkreten Zweck der Inanspruchnahme bezeichnen sollte.

Dessen ungeachtet: die ungenehmigte Entnahme von Mitteln durch den Verwalter ist noch immer rechtswidrig und rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Verwalters.

Weitere Hinweise zur Instandhaltungsrücklage und Beschlussfassungen bei Liquiditätsengpässen erteilt Ihnen unser Fachanwalt für Wohnungseigentumsrecht Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker.

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