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Mandy Hawelka – Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht in Leipzig, Ihre Spezialistin für Scheidung Umgangsrecht Trennung Ehevertrag

Familienrecht: Der BGH hat zum Wechselmodell entschieden, andere Gerichte ziehen nach

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Grundsatzentscheidung zentrale Fragen des Wechselmodells einer lange erwarteten höchstrichterlichen Entscheidung zugeführt, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen ein Familiengericht gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell, dass heißt die hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern anordnen darf. Unter dem Wechselmodell versteht man die Aufteilung des Sorgerechts der Eltern für gemeinsame Kinder. Dabei einigten sich in der Regel die Eltern auf einen zeitlichen Rhythmus, in dem die Kinder einmal von dem einen, dann wieder vom dem anderen versorgt werden. Zumeist kommt diese Regelung in Absprache der jeweiligen Eltern unter Genehmigung durch das Familiengericht zustande. Die Gerichte sind nach einiger Zeit dazu übergegangen, auch gegen den Willen eines der Elternteile das Wechselmodell anzuordnen. Die Frage war, ob ein Familiengericht das Wechselmodell auch dann verbindlich festlegen kann, wenn ein Elternteil damit nicht einverstanden ist. Dazu hat der BGH nun zumindest ein wenig für Klarheit gesorgt. In den Leitsätzen der Entscheidung heißt es wie folgt:

„ a) Eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, wird vom Gesetz nicht ausgeschlossen. Auch die Ablehnung des Wechselmodells durch einen Elternteil hindert eine solche Regelung für sich genommen noch nicht. Entscheidender Maßstab der Regelung ist vielmehr das im konkreten Einzelfall festzustellende Kindeswohl. „

Einschränkend stellt der Bundesgerichtshof jedoch im Weiteren fest, dass das Wechselmodell bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung dagegen in der Regel nicht dem Kindeswohl entsprechen wird.

Jedoch erscheint die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen.

In der Auswertung kann also das Familiengericht das Wechselmodell anordnen, wenn die Kooperationsfähigkeit und der Kooperationswille der Elternteile bestehen. Konflikte zwischen den Elternteilen hindern das Wechselmodell nicht; erst bei einer Gefährdung des Kindeswohls durch das Wechselmodell ist davon abzusehen.

In diesem Sinne hat nun auch folgerichtig das Oberlandesgericht Brandenburg mit Verweis auf die Grundsatzentscheidung des BGH mit Beschluss vom 09.05.2017 – 10 UF 2/17 (FamRZ 21, 1757) entschieden und dem Antrag der Mutter auf Anordnung des Wechselmodells gegen den Willen des Vaters mit Verweis auf die für die Ausübung des Wechselmodells notwendige Kooperations -und Kommunikationsfähigkeit nicht entsprochen.

In der Praxis wird es darauf ankommen, die Sachlage vor dem Familiengericht so sorgfältig zu schildern, damit deutlich wird, ob eine Konfliktlage besteht und ob die bestehende Konfliktlage zu einer Gefährdung des Kindeswohls führt, wenn das Wechselmodell praktiziert wird.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten oder eine Beratung in dieser Sache erhalten möchten, wenden Sie sich bitte an unsere Familienrechtlerin Rechtsanwältin Hawelka.

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