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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Mietzahlung – Eingang auf dem Konto maßgeblich? BGH: Klausel unwirksam!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wieder einmal eine lange Zeit verwendete Klausel in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Üblicherweise führt ein Mietvertrag die Mietzahlungsverpflichtung in gleichem oder ähnlichem Wortlaut aus:

„Die Mietzahlung hat spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters an.“

Diese Klausel hat der BGH nun wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Eine Kündigung des Mietverhältnisses sei auf diese Klausel gestützt nicht möglich. Da die Klausel unwirksam sei, gelte nun wieder die gesetzliche Regelung. Der Mieter hat entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung gem. § 556b Abs. 1 BGB alles erforderliche getan, wenn er die Mietzahlung rechtzeitig – also am 3. Werktag eines Monats – an den Vermieter absende.

Das Gesetz ist hier eindeutig. Die Mietzahlung ist – wie jede Zahlungspflicht – nach § 270 Abs. 1 BGB eine Schickschuld. Der Schuldner (hier der Mieter) hat danach alles erforderliche getan, wenn er die Zahlung rechtzeitig zum Termin an den Gläubiger absendet. Das Risiko des rechtzeitigen Eingang soll der Gläubiger (hier der Vermieter) tragen. Der Schuldner soll nur dafür haften, dass die Zahlung überhaupt beim Gläubiger eingeht. Damit trägt der Gläubiger auch das Risiko der Verzögerung der Übermittlung durch die Zahlungsmittler.

Bei einer Überweisung sind neben Absender und Empfänger noch weitere Parteien beteiligt: die Bank des Absenders, die Bank des Empfängers und ggf. noch eine Clearing-Stelle, die den Kontakt der beiden Banken untereinander abwickelt. Während der Schuldner nur auf das Verhalten seiner Bank Einfluss nehmen kann, verfügt er diese Möglichkeit nicht für den nachfolgenden Transferprozess. Wenn er nun die Haftung für deren Verhalten übernehmen müsste, würde dies zu einer unangemessenen Benachteiligung führen.

Es ist anzuraten, die Klausel nicht mehr unverändert anzuwenden.

Wie zu verfahren ist und wie die Klausel verändert werden kann, damit sie wirksam ist, erfahren Sie von unserem Spezialisten für die Vertragsgestaltung bei Wohnraum- und Gewerbemietverträgen Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker

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