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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Schmerzensgeld für Zugbegleiter nach Bedrohung mit einer Schusswaffe

Die Bedrohung mit einer Schusswaffe kann ein hohes Schmerzensgeld zur Folge haben. Bedrohungen mit Waffen sind selten Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen. Im vorliegenden Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden, wie hoch das Schmerzensgeld bei einer plötzlichen Bedrohung mit einer Schusswaffe ist. Der Täter zog plötzlich eine Schusswaffe hervor und bedrohte das Opfer – hier einen Zugbegleiter der Deutschen Bahn – mit einer Schusswaffe, die er diesem in das Gesicht hielt. Das Opfer erlitt eine posttraumatische Belastungsstörung und musste sich in längere psychotherapeutische Behandlung begeben. Das Gericht sprach dem Opfer hier ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € zu.

Für die Bemessung eines Schmerzensgeldes sind insbesondere die erheblichen gesundheitlichen Folgen von Relevanz. Dem Ausgleich dieser Folgen soll das Schmerzensgeld dienen. Dabei stellte das Gericht fest, dass eine vorsätzliche Bedrohung mit einer Schusswaffe eine sehr schwerwiegende Tat darstellt, die das Opfer in Todesangst versetzt.

Für die Höhe von Schmerzensgeld gibt es keine verbindlichen rechtlichen Vorgaben. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Schmerzensgeldes liegt immer im Ermessen des zuständigen Gerichts. Die Gerichte orientieren sich zwar üblicherweise in gewissem Umfang daran, was andere Gerichte in vergleichbaren Fällen festgehalten haben, müssen jedoch die Umstände des Einzelfalls stets neu bewerten. Dabei verbleibt es letztlich bei einer individuellen Bewertung der Umstände des Einzelfalls.

Weitere Hinweise für die Berechnung eines Schmerzensgeldes erhalten Sie von Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker.

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