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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussgegenstand ist in der Einladung zu bezeichnen

In der Einladung zu einer WEG-Versammlung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Der Gegenstand einer geplanten Beschlussfassung ist in der Tagesordnung zu bezeichnen. Leider weist die Mitteilung der Tagesordnung immer wieder Mängel auf. Die Tagesordnungspunkte müssen so genau bezeichnet werden, dass der Wohnungseigentümer verstehen kann, was in der Wohnungseigentümerversammlung besprochen und beschlossen werden soll und welche Auswirkungen ein solcher Beschluss auf die Gemeinschaft und den jeweiligen Eigentümer hat. Nur dann ist ein Beschluss nicht anfechtbar.

Verwalter fassen oftmals bereits die Einladungen zu den WEG-Versammlungen fehlerhaft ab. Es reicht oft nicht, wenn das bloße Thema genannt und eine Beschlussfassung angekündigt wird. Der Verwalter wird abzuwägen haben, welche zusätzlichen Informationen er mitzuteilen hat. Dies kommt darauf an, ob das Thema bereits bekannt ist und ob die Folgen eines Beschlusses überschaubar  sind oder sich komplexere Folgen daraus ergeben. Gleichzeitig ist es nicht erforderlich, einen konkreten Beschlussvorschlag der Tagesordnung hinzuzufügen. Daraus könnte sich der Umstand ergeben, dass die Beschlussfassung auf dieses Thema allein beschränkt wird und der Eigentümer über die Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum und das Sondereigentum irrt. Auch dann könnte eine Anfechtung erfolgen. Erforderlich ist stattdessen eine zumindest schlagwortartige Bezeichnung des Themas und der möglichen Auswirkungen. Darauf hat das Amtsgericht München in einem Urteil vom August 2016 nochmals ausdrücklich hingewiesen.

Generell ist daher anzuraten, auf die Mitteilung des Beschlussthemas und der möglichen Auswirkungen mehr Sorgfalt zu verwenden. Bei der Abfassung von Beschlussvorschlägen in der Tagesordnung ist weiterhin darauf zu achten, dass eine Stimmrechtsvollmacht noch offen bleibt. Die Stimmrechtsvollmachten sind in der Regel so eng formuliert, dass nur über den mitgeteilten Beschlussvorschlag eine konkrete Regelung erfolgt. Weicht dann der tatsächliche Beschlussvorschlag von dem Text der Einladung ab, dürfte auch die Bindung der Vollmacht nicht mehr gegeben sein. Im Extremfall besteht dann keine wirksame Vertretungsmacht mehr. Der Verwalter wird weiterhin gut daran tun, bei Vorschlägen der Eigentümer zur Tagesordnung um Ergänzung zu bitten, sofern die vorgeschlagenen Themen und Beschlüsse nicht die notwendigen Informationen enthalten.

Hinweise zum Inhalt einer Tagesordnung für die Eigentümerversammlung erteilt Ihnen unser Fachanwalt für das Wohnungseigentumsrecht Frank Jörg Schäker.

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