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Kanzleiflur – Dr. Müller & Schäker Rechtsanwälte in Leipzig

Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Leipzig verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Der Kläger, der mit Erstwohnsitz in Bayern gemeldet war, hatte die Wohnung seiner Mutter in Leipzig als seine Nebenwohnung gemeldet. Gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem die Zweitwohnungssteuer auf 300,00 € für 2011 festgesetzt wurde sowie den ablehnenden Widerspruchsbescheid hatte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Leipzig Klage erhoben.

Mit Urteil vom 8.12.2015 hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig – unter dem Aktenzeichen 6 K 594/15 – den Zweitwohnungssteuerbescheid aufgehoben, weil die Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Leipzig (ZwStS) vom 14.9.2005, zuletzt geändert am 14.12.2011, keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt.

Nach der Satzung bildet die Nettokaltmiete die Bemessungsgrundlage für den Steuersatz, wobei die Besteuerungshöhe nach Stufen ausgestaltet ist. Innerhalb der Stufen als auch über die Stufen hinweg folgt der Steuertarif einer degressiven Ausgestaltung. So beträgt bei einem jährlichen Mietaufwand bis zu 1.200,00 € der Steuersatz 120,00 €, dagegen bei einem jährlichen Mietaufwand von mehr als 5.000,00 € 600,00 €, sodass die Steuerschuldner im unteren Bereich der Steuerquote am stärksten belastet werden. Ein degressiver Zweitwohnungssteuertarif verletzt aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.1.2014 – 1 BvR 1656/09 – dann das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, wenn dies nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Sachliche Gründe für diese Ungleichbehandlung hat das Verwaltungsgericht nicht erkennen können.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten der Antrag auf Zulassung der Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu.

Markus Erler
Rechtsanwalt