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Cannabis auf Rezept – was tun bei Ablehnung durch die Krankenkasse?

Medizinisches Cannabis kann bei schwerwiegenden Erkrankungen wie chronischen Schmerzen, Migräne oder Spastiken eine wirksame Therapie darstellen. Doch viele Patienten und auch behandelnde Ärzte stoßen bei der Verordnung auf erhebliche Widerstände – insbesondere durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Wird Ihre Cannabisverordnung abgelehnt, stehen Sie nicht allein da. Unsere Kanzlei mit Schwerpunkt Medizinrecht vertritt Sie im Widerspruchsverfahren professionell und durchsetzungsstark.


Wann besteht ein Anspruch auf medizinisches Cannabis?

Nach § 31 Abs. 6 SGB V besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Versorgung mit Cannabisarzneimitteln, wenn:

Trotz klarer gesetzlicher Vorgaben werden Anträge häufig ohne stichhaltige medizinische oder rechtliche Begründung abgelehnt.


Wie kann ein spezialisierter Anwalt helfen?

Unsere Kanzlei prüft die Ablehnung Ihrer Cannabisverordnung vollständig rechtlich und medizinisch und setzt Ihre Interessen mit Nachdruck durch:


Auch behandelnde Ärzte sind betroffen

Viele Ärzte fragen sich:

Wir beraten Sie als Arzt bei der sicheren Anwendung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere zur Arzneimittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), zur Anlage XI (Qualifikation) und zur BtM-Rezeptierung.


Ihr Vorteil mit unserer Kanzlei

✔ Medizinrechtlich spezialisierte Fachanwälte
✔ Erfahrung mit Widerspruchs- und Klageverfahren im Sozialrecht
✔ Bundesweite Vertretung vor Gericht (nicht bei Prozesskostenhilfe)
✔ Diskrete und patientenzentrierte Beratung
✔ Kooperation mit medizinischen Fachgutachtern


Fazit – Rechtzeitiger Widerspruch kann Ihre Versorgung sichern

Eine Ablehnung der Cannabisverordnung ist nicht das letzte Wort. Mit medizinrechtlicher Expertise lassen sich viele dieser Entscheidungen rechtlich erfolgreich anfechten. Wir vertreten Sie kompetent im gesamten Widerspruchsverfahren und darüber hinaus. Wenden Sie sich an den Fachanwalt für Medizinrecht Frank Jörg Schäker

Die Vertretung erfolgt nicht bei Prozesskostenhilfe, da Fahrtkosten nicht erstattungsfähig sind. Grundlage des Mandats ist stets eine Honorarvereinbarung.