Ärztliche Zwangsmaßnahme und Off-Label-Use – aktuelle BGH-Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2025, S. 2542 ff.) hat eine Grundsatzentscheidung getroffen, die für Betreuer, Ärzte und Kliniken gleichermaßen von Bedeutung ist: Darf ein Medikament im Rahmen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch außerhalb seiner offiziellen Zulassung („Off-Label-Use“) eingesetzt werden?
Hintergrund: Zwangsbehandlung im Medizinrecht
Zwangsmaßnahmen stellen immer einen schweren Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Sie betreffen das Selbstbestimmungsrecht, die körperliche Unversehrtheit und die Menschenwürde. Entsprechend hoch sind die rechtlichen Hürden:
- Zulässig ist eine Behandlung nur, wenn keine andere Möglichkeit besteht.
- Die Maßnahme muss medizinisch notwendig und verhältnismäßig sein.
- Es muss ein medizinisch-wissenschaftlicher Konsens bestehen.
Problem: Off-Label-Use
Von einem Off-Label-Use spricht man, wenn ein zugelassenes Arzneimittel außerhalb seiner Indikation angewendet wird. Gerade in der Psychiatrie ist das nicht selten, etwa bei schweren psychotischen Erkrankungen.
Die Frage des BGH: Darf eine solche Off-Label-Behandlung auch gegen den Willen der Betroffenen erfolgen?
Die Antwort: Grundsätzlich ja – aber nur unter strengsten Voraussetzungen.
Konsequenzen für Ärzte und Betreuer
Die Entscheidung macht klar:
- Ärzte müssen prüfen, ob der Einsatz wissenschaftlich abgesichert ist (Leitlinien, Fachgesellschaften).
- Betreuer müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob sie in eine Off-Label-Zwangsmaßnahme einwilligen dürfen oder müssen.
- Kliniken sind verpflichtet, Aufklärung, Dokumentation und Abwägung besonders sorgfältig vorzunehmen.
Offene Fragen
Der BGH hat zwar eine Richtung vorgegeben, aber viele Details bleiben offen:
- Wann genau liegt ein „medizinisch-wissenschaftlicher Konsens“ vor?
- Wie eng sind die Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes?
- Welche Rolle spielen neue Leitlinien und Studien?
Diese Fragen zeigen, dass keine pauschale Lösung möglich ist – jeder Fall erfordert eine sorgfältige Prüfung.
Fazit
Die Entscheidung verdeutlicht: Off-Label-Use bei ärztlicher Zwangsmaßnahme ist rechtlich möglich, aber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Für Betreuer und Ärzte ergibt sich daraus erheblicher Beratungs- und Abstimmungsbedarf.
Hinweis: Dieser Artikel informiert nur allgemein über die Rechtslage. Eine individuelle rechtliche Beratung wird dadurch nicht ersetzt.
Über den Autor
Rechtsanwalt Frank J. Schäker, Leipzig – Fachanwalt für Medizinrecht.
Langjährige Erfahrung in der Beratung von Betreuern, Ärzten und Angehörigen bei Fragen rund um Zwangsbehandlungen, Off-Label-Use.