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Bußgeldbescheide und Fahrverbote unwirksam?

Autofahrer aufgepasst! Der neue Bußgeldkatalog, welcher unter anderem härtere Sanktionen bei Geschwindigkeitsverstößen vorsieht, ist rechtsfehlerhaft. In der Konsequenz stellen sich einige Fragen: Sind alle seit dem 28.04.2020 erlassenen Bußgeldbescheide und Fahrverbote unwirksam? Und wie sollten sich Betroffene nun verhalten? Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Problematik und das richtige Vorgehen verschaffen.

Fehler in der Eingangsformel – mit Folgen

Bei Erlass der Neuregelung wurde gegen das sogenannte „Zitiergebot“ des Grundgesetzes (Art. 80 Absatz 1 Satz 3 GG) verstoßen. Dieses bestimmt, dass in einer jeden Rechtsverordnung – so auch der StVO-Novelle – die Rechtsgrundlage für deren Erlass zu benennen ist. Im Falle der Rechtsgrundlage für die Anordnung von Fahrverboten (§26a Abs. 1 Nr. 3 StVG) ist dies nicht geschehen. Ein kleiner Fehler in der Eingangsformel – mit Folgen. Denn ein Verstoß gegen das Zitiergebot führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der betreffenden Verordnung.

Konsequenzen für die Praxis

Die hieraus resultierenden Konsequenzen für die Praxis führen bei Autofahrern derzeit zu Unsicherheiten:

Zunächst gilt, dass ein Verstoß gegen das Zitiergebot so gravierend ist, dass er zu einer Gesamtnichtigkeit der betreffenden Regelung führt. Demnach sind sowohl Bußgeldbescheide als auch Fahrverbotsanordnungen, die nach dem 28.04.2020 erlassen wurden, unwirksam. 

Die meisten Bundesländer haben inzwischen den neuen Bußgeldkatalog außer Kraft gesetzt und wenden wieder den alten Bußgeldkatalog an. Ob dies rechtlich zulässig ist, ist im Einzelfall zu prüfen.

Die richtige Verhaltensweise für Betroffene hängt davon ab, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet:

Gern helfen wir Ihnen hier weiter. Unsere Verkehrsrechtlerin, Rechtsanwältin Patricia Helm, steht Ihnen tatkräftig zur Seite.