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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

BGH: Cannabis am Steuer, Fahrlässigkeit und Fahrerlaubnis

Cannabis am Steuer ist auch noch längere Zeit nach dem Konsum fahrlässig – daher ist vor der Fahrt immer eine „gehörige Selbstprüfung“ erforderlich! Gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung von berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führt. Damit kommt zumindest eine Verurteilung für Fahrlässigkeit in Betracht. Für den Genuss von Cannabis ist dies anerkannt, wenn der Fahrzeugführer mit mindestens 1,0 ng/ml aktivem THC im Blut am Verkehr teilnimmt. Wer sich also mit Cannabis berauscht und auch einige Zeit danach ein Auto führt, muss mit erheblichen Konsequenzen bis hin zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung rechnen. Diese Vermutungsregel gilt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) auch dann, wenn der Konsum von Cannabis schon einige Zeit zurück liegt, es sei denn, eine „gehörige Selbstprüfung“ des Fahrers vor Fahrtantritt ergab etwas anderes (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15). Die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis sind enorm. (mehr …)