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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Der Grundstückseigentümer darf parkende Fahrzeuge abschleppen lassen

Unberechtigt auf einem fremden Grundstück parkende Pkw oder andere Kraftfahrzeuge, die entgegen dortigen Parkbedingungen abgestellt sind, darf der Grundstückseigentümer abschleppen lassen. Die Kosten dafür trägt der vom Abschleppen betroffene Fahrzeughalter bzw. Fahrer. (mehr …)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat wieder einmal eine lange Zeit verwendete Klausel in Mietverträgen für unwirksam erklärt. Üblicherweise führt ein Mietvertrag die Mietzahlungsverpflichtung in gleichem oder ähnlichem Wortlaut aus:

„Die Mietzahlung hat spätestens bis zum 3. Werktag eines Monats zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldes auf dem Konto des Vermieters an.“

Diese Klausel hat der BGH nun wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem § 307 Abs. 1 BGB für unwirksam erklärt. Eine Kündigung des Mietverhältnisses sei auf diese Klausel gestützt nicht möglich. (mehr …)

Beim Erwerb von Gewerbeimmobilien treten immer mehr die Risiken von Brandschutzmängeln in den Vordergund, sowohl beim Käufer als auch beim Verkäufer. Der Käufer möchte sich vor unangenehmen Überraschungen absichern, der Verkäufer möchte sich vor Rückgriffen schützen. Solche Mängel können insbesondere bei Versammlungsstätten, aber auch bei Gaststätten und Bürogebäuden zu Nutzungsuntersagungen führen. Hier schützen nur klare Regelungen über Zusagen oder Garantien zum Brandschutzzustand oder die Bedingungen für die Brandschutzertüchtigung durch den Verkäufer. Auch kann bestehen bleibenden Mängeln eine Kaufpreisanpassung folgen.

Problembereiche des vorbeugender Brandschutz sind insbesondere:

Die bestehenden Probleme sind vor Vertragschluß aufzuklären oder zum Vertragschluß sind Regelungen in den Vertrag aufzunehmen, die eine Behandlung von nachträglich festgestellten Mängeln festlegen. Bei der Abfassung solcher Regelungen oder dem Aushandeln von Garantieerklärungen und Gewährleistungsmöglichkeiten sind wir Ihnen gern behilflich.

Frank J. Schäker
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht