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RA Patricia Helm Verkehrsrecht

§ 23 Abs. 1a StVO: Längst mehr als ein bloßes „Handyverbot“

Bereits Ende 2017 hat der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung auf die zunehmende Technisierung des Alltags reagiert und den bislang vor allem als „Handyverbot“ bekannten § 23 Abs. 1a StVO grundlegend reformiert. Seitdem ist nicht mehr nur das „Handy am Steuer“ strafbar, sondern die Nutzung einer Vielzahl weiterer Geräte. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick hierzu verschaffen. Fakt ist: Wer eines der betreffenden Geräte am Steuer benutzt, dem drohen im Einzelfall Geldbußen von bis zu 100,00 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Schon ein Überfliegen des § 23 Abs. 1a StVO verschafft einen ersten Eindruck vom Umfang der Neuregelung:

„(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  3. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  4. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

[…]“

Tatbestandlich handeln kann allein der Fahrzeugführer. Typischerweise nimmt das Fahrzeug bei Begehung der Ordnungswidrigkeit unmittelbar am Verkehrsgeschehen teil. Entsprechend wird in § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO eine Ausnahme von der Tatbestandsverwirklichung gemacht für 

„ein stehendes Fahrzeug, […] wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“.

Welche Geräte von § 23 Abs. 1a StVO erfasst sind, wird nicht abschließend genannt – bei den in Satz 2 aufgeführten Geräten handelt es sich lediglich um Beispiele. Demnach sind zahlreiche weitere Geräte denkbar. So hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner von § 23 Abs. 1a StVO erfasst ist. Ein anderes Oberlandesgericht hatte diese Frage zuvor bereits positiv entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Helmstedt bestätigt. Dieses hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt, weil er, während er als Führer eines Sattelzuges die Autobahn befuhr, mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner das Gewicht der Ladung berechnete. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Ergänzend sei auf den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a S. 3 StVO (insb. Videobrillen) sowie die Erlaubnis- und Ausnahmetatbestände des Abs. 1a S. 4 und Abs. 1b hingewiesen.

Wichtigstes Merkmal der Norm ist, dass das betreffende Gerät auch „benutzt“ werden muss. Das bedeutet, dass neben dem bloßen Aufnehmen und Halten des Gerätes auch ein Zusammenhang mit dessen Bedienfunktion hergestellt sein muss. Inwiefern ein „Benutzen“ gegeben ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles. In den folgenden Beispielsfällen haben Gerichte die Benutzung bejaht:

Eine differenzierte Betrachtung nimmt das Oberlandesgericht Hamm bei der Frage vor, ob das Verbinden eines Mobiltelefons mit einer „Powerbank“ unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Im Ergebnis wurde danach unterschieden, ob lediglich das Ladekabel berührt oder auch das Mobiltelefon gehalten/aufgenommen wird:

Von erheblicher Bedeutung ist zuletzt § 23 Abs.1a S.1 Nr.2b StVO. Verboten sind sämtliche Nutzungen, die eine zu lange Blickzuwendung erfordern. Dies kann bereits beim Eintippen von Ortsdaten in das Navigationssystem des Autos der Fall sein. Wann eine – noch erlaubte – „kurze Blickzuwendung“ gegeben ist, wird durch die Rechtsprechung herauszuarbeiten sein. Stets handelt es sich hierbei jedoch um eine Frage des Einzelfalles. 

Gern unterstützen wir Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum Verkehrsrecht und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungsstrategien. Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht ist Rechtsanwältin Patricia Helm.

Weiterführend zum Thema: Will in NJW 2019, 1633 ff.