Wir sind für Sie da!
Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Eigenbedarf der GbR für Angehörige eines Gesellschafters möglich

Der BGH hat vor kurzem entschieden, dass auch eine GbR wegen Eigenbedarf eine Kündigung des Mietverhältnisses aussprechen kann, wenn ein Angehöriger eines Gesellschafters der GbR die Wohnung benötigt. (mehr …)

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist immer noch recht tückisch. Der gekündigte Mieter hat gem. § 574b BGB ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung, das er bis zu 2 Monate vor dem Beendigungstermin geltend machen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Rechtsprechung einer Räumungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis versagt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie der oben entschiedene Fall zeigt.

Der Erwerber der Wohnung hatte 2 Tage vor der Eintragung seines Eigentums im Grundbuch die Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen. Die Kündigung war verfrüht und damit unwirksam. Die erhobene Klage zunächst aussichtslos, doch im Laufe des Verfahrens wurde durch den Prozessanwalt erneut gekündigt. Das Gericht hat trotz fehlendem Ablaufs der Widerspruchsfrist nach § 574b BGB die Klage als zulässig und begründet erachtet, weil der Mieter schon vor Ablauf der Frist zu erkennen gegeben hat, gegen die Kündigung grundsätzliche Einwände zu erheben und die Wohnung im Hinblick auf die Kündigungsfrist nicht rechtzeitig zu räumen.

Für weitere Hinweise steht Ihnen unser Spezialist für Eigenbedarfskündigung Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker zur Verfügung.

Folgen Sie uns auf Twitter: @MuellerSchaeker

Vor dem AG Leipzig wurde am 14. Mai 2014 der Antrag eines Mieters auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung verhandelt. Er und seine Lebensgefährtin verlangten vom Vermieter, es zu unterlassen, die Wohnräume an andere Mieter herauszugeben.
Der von der Kanzlei Dr. Müller & Schäker vertretene Vermieter ließ das mit dem Mieter und seiner Lebensgefährtin geschlossene Mietverhältnis noch vor Einzug kündigen, nachdem bekannt wurde, dass der Mieter im Februar wegen den Besitzes von Kinderpornografie zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten zur Bewährung verurteilt wurde. In der Strafverhandlung zeigte er sich zwar geständig, legte aber sofort Berufung gegen das Urteil ein. Die bisherige Berichterstattung über den Mieter besagte, dass er bereits in Tschechien wegen gleichartiger Delikte verurteilt worden sei. Bei Durchsuchungen in den Jahren 2010 und 2011 seien Hunderte Bilder kinderpornografischen Inhalts gefunden worden, was zur Verurteilung im Februar führte.
Der Vermieter fürchtet im Falle des Einzugs des Mieters, dass bislang in der Wohnanlage lebende Familien auszögen oder Interessenten von einer Anmietung Abstand nähmen. Mieträume mit Gartennutzung sind zunächst für Kinder gedacht. Sofern ein Mieter begründete Ängste habe, seine Kinder seien durch einen in unmittelbarer Nachbarschaft lebenden Straftäter nicht mehr sicher, ließe er die Gartennutzung durch seine Kinder nicht mehr zu. Er werde zeitnah kündigen und ausziehen. Der Vermieter erlitte Einbußen allein aufgrund der Tatsache, dass ein Straftäter in seiner Wohnanlage wohnte.
Das Amtsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung durchblicken, dass der Antrag der Mieter kaum Erfolg haben werde. Die Mieträume, so das Ergebnis der Verhandlung, waren schon an den neuen Mieter herausgegeben worden. Unabhängig von einer Übergabe an neue Mieter habe der Mieter des zuerst unterzeichneten Mietvertrages nach einem Urteil des OLG Koblenz aus dem Jahr 2007 keinen Prioritätsvorrang vor dem neuen Mieter.
Bereits im Jahr 2011 hat das LG Dortmund zugunsten des Vermieters geurteilt, nachdem dieser ein Mietverhältnis fristlos gekündigt hatte, weil der Mieter bei Abschluß des Mietvertrages verschwiegen hatte, dass er aus der Sicherungsverwahrung aufgrund eines Urteils des EGMR entlassen worden war.
Eine Entscheidung wird voraussichtlich am 4. Juni 2014 ergehen.

Frank J. Schäker
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht