Wir sind für Sie da!
Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Vertragsarztrecht: Ärztlicher Bereitschaftsdienst auch für psychotherapeutisch tätigen Arzt

Vertragsärzte sind zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon befreien lassen. Endet aber die Befreiung, muss der vormals befreite Arzt wieder teilnehmen, auch wenn er längere Zeit keine Notfallbehandlungen durchgeführt hatte und auch sein Fachgebiet solche Behandlungen nicht erfordert. Im unlängst vom BSG entschiedenen Fall hatte ein lange Jahre ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt eine Aufforderung zur Wiederteilnahme am Bereitschaftdienst erhalten. Dagegen wandte sich der Betroffene, er habe durch seine langjährige hoch spezialisierte Tätigkeit die Kompetenz zur notfallmäßigen Patientenversorgung und damit die Fähigkeit zur Teilnahme an der Notfallversorgung verloren. Unter Verweis auf die Fortbildungspflicht aus § 4 MBO stellte das Gericht eine ständige Fortbildungspflicht des Arztes fest und folgerte, der Vertragsarzt müsse seine Notfallkompetenz inner halb einer angemessenen Zeit wieder erlangen und legte diese „Schonfrist“ auf ein Jahr fest (BSG Az.: B 6 KA 41/14 R)

Frank J. Schäker
Fachanwalt für Medizinrecht