Wir sind für Sie da!
RA Patricia Helm Verkehrsrecht

§ 23 Abs. 1a StVO: Längst mehr als ein bloßes „Handyverbot“

Bereits Ende 2017 hat der Gesetzgeber mit einer Gesetzesänderung auf die zunehmende Technisierung des Alltags reagiert und den bislang vor allem als „Handyverbot“ bekannten § 23 Abs. 1a StVO grundlegend reformiert. Seitdem ist nicht mehr nur das „Handy am Steuer“ strafbar, sondern die Nutzung einer Vielzahl weiterer Geräte. Der folgende Beitrag soll einen kurzen Überblick hierzu verschaffen. Fakt ist: Wer eines der betreffenden Geräte am Steuer benutzt, dem drohen im Einzelfall Geldbußen von bis zu 100,00 € sowie ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.

Schon ein Überfliegen des § 23 Abs. 1a StVO verschafft einen ersten Eindruck vom Umfang der Neuregelung:

„(1a) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

  1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
  2. entweder
  3. nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
  4. zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

2Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

[…]“

Tatbestandlich handeln kann allein der Fahrzeugführer. Typischerweise nimmt das Fahrzeug bei Begehung der Ordnungswidrigkeit unmittelbar am Verkehrsgeschehen teil. Entsprechend wird in § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO eine Ausnahme von der Tatbestandsverwirklichung gemacht für 

„ein stehendes Fahrzeug, […] wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist“.

Welche Geräte von § 23 Abs. 1a StVO erfasst sind, wird nicht abschließend genannt – bei den in Satz 2 aufgeführten Geräten handelt es sich lediglich um Beispiele. Demnach sind zahlreiche weitere Geräte denkbar. So hat jüngst das Oberlandesgericht Hamm dem Bundesgerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein reiner (elektronischer) Taschenrechner von § 23 Abs. 1a StVO erfasst ist. Ein anderes Oberlandesgericht hatte diese Frage zuvor bereits positiv entschieden und damit ein Urteil des Amtsgerichts Helmstedt bestätigt. Dieses hatte einen Autofahrer zu einer Geldbuße von 100,00 € verurteilt, weil er, während er als Führer eines Sattelzuges die Autobahn befuhr, mit einem in der rechten Hand gehaltenen elektronischen Taschenrechner das Gewicht der Ladung berechnete. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus. Ergänzend sei auf den Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1a S. 3 StVO (insb. Videobrillen) sowie die Erlaubnis- und Ausnahmetatbestände des Abs. 1a S. 4 und Abs. 1b hingewiesen.

Wichtigstes Merkmal der Norm ist, dass das betreffende Gerät auch „benutzt“ werden muss. Das bedeutet, dass neben dem bloßen Aufnehmen und Halten des Gerätes auch ein Zusammenhang mit dessen Bedienfunktion hergestellt sein muss. Inwiefern ein „Benutzen“ gegeben ist, ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalles. In den folgenden Beispielsfällen haben Gerichte die Benutzung bejaht:

Eine differenzierte Betrachtung nimmt das Oberlandesgericht Hamm bei der Frage vor, ob das Verbinden eines Mobiltelefons mit einer „Powerbank“ unter § 23 Abs. 1a StVO fällt. Im Ergebnis wurde danach unterschieden, ob lediglich das Ladekabel berührt oder auch das Mobiltelefon gehalten/aufgenommen wird:

Von erheblicher Bedeutung ist zuletzt § 23 Abs.1a S.1 Nr.2b StVO. Verboten sind sämtliche Nutzungen, die eine zu lange Blickzuwendung erfordern. Dies kann bereits beim Eintippen von Ortsdaten in das Navigationssystem des Autos der Fall sein. Wann eine – noch erlaubte – „kurze Blickzuwendung“ gegeben ist, wird durch die Rechtsprechung herauszuarbeiten sein. Stets handelt es sich hierbei jedoch um eine Frage des Einzelfalles. 

Gern unterstützen wir Sie bei der Beantwortung Ihrer Fragen zum Verkehrsrecht und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen Lösungsstrategien. Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht ist Rechtsanwältin Patricia Helm.

Weiterführend zum Thema: Will in NJW 2019, 1633 ff.

Ein kurzes Aufblitzen und das ungewisse Warten auf Post. Oftmals sind es nur wenige Sekunden, die empfindliche Folgen nach sich ziehen können. Vor allem dann, wenn man beruflich oder privat dringend auf die Fahrt mit dem Auto angewiesen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße können neben Bußgeldzahlungen und Punkten im Fahreignungsregister auch mit einem Fahrverbot einhergehen. Dies Verhängung eines solchen Fahrverbots kann im Einzelfall vermieden werden, wenn beim Fahrzeugführer ein sog. „Augenblicksversagen“ gegeben war. Dieser Begriff wurde durch die Rechtsprechung geprägt und umfasst im Wesentlichen Fälle, in denen ein Verkehrsverstoß auf leichteste Fahrlässigkeit im Sinne einer momentanen Unachtsamkeit zurückzuführen ist. Folglich beschreibt er ein temporäres Fehlverhalten, welches dazu geführt hat, dass kurzfristig die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Umsicht außer Acht gelassen wurde. Damit ist ein „Augenblicksversagen“ bei vorsätzlichem Handeln nicht denkbar.

Im Laufe der Jahre haben sich durch die Rechtsprechung zwei Anwendungsfelder für ein „Augenblicksversagen“ herausgebildet. Es handelt sich hierbei und Geschwindigkeitsüberschreitungen und um Rotlichtverstöße.

Der Begriff des „Augenblicksversagens“ wurde ursprünglich für Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelt. In seinem grundlegenden Beschluss vom 11.09.1997 – Az. 4 StR 638/96 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

„Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist […] § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. […]

Zwecks des Fahrverbots [ist es,] als “eindringliches Erziehungsmittel“ und “Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ [zu dienen]. Des Einsatzes eines “eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterläuft. […]

Dementsprechend kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 BKatV [Bußgeldkatalog-Verordnung] tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht – ausscheidet.“

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der innerorts ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h übersehen hatte und daher mit 50 km/h fuhr.

In der Folgezeit wurde der Anwendungsbereich des „Augenblicksversagens“ auf Rotlichtverstöße erweitert. Obgleich aufgrund der Spezifik jedes Einzelfalles keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann, wann bei Rotlichtverstößen ein „Augenblicksversagen“ gegeben ist, so haben sich doch einzelne Fallgruppen herausgebildet. Zu nennen sind hier insbesondere „Frühstarterfälle“ und Konstellationen, bei denen der „Mitzieheffekt“ eine Rolle spielt. Auch das vollständige Übersehen einer Lichtzeichenanlage kann auf ein „Augenblicksversagen“ zurückzuführen sein.

Im Ergebnis ist es stets eine Frage der Einzelfallumstände, ob von einem „Augenblicksversagen“ auszugehen ist. Neben den durch die Rechtsprechung gefestigten Fallgruppen sind zahlreiche atypische Konstellationen denkbar – gern stehen wir Ihnen beratend zur Seite und erläutern mit Ihnen, ob auch in Ihrem Fall ein „Augenblicksversagen“ in Betracht kommt. Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht ist Rechtsanwältin Patricia Helm.

Cannabis am Steuer ist auch noch längere Zeit nach dem Konsum fahrlässig – daher ist vor der Fahrt immer eine „gehörige Selbstprüfung“ erforderlich! Gemäß § 24a Abs. 2 und 3 StVG handelt derjenige ordnungswidrig, der unter der Wirkung von berauschenden Mitteln ein Fahrzeug führt. Damit kommt zumindest eine Verurteilung für Fahrlässigkeit in Betracht. Für den Genuss von Cannabis ist dies anerkannt, wenn der Fahrzeugführer mit mindestens 1,0 ng/ml aktivem THC im Blut am Verkehr teilnimmt. Wer sich also mit Cannabis berauscht und auch einige Zeit danach ein Auto führt, muss mit erheblichen Konsequenzen bis hin zu Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung rechnen. Diese Vermutungsregel gilt laut dem Bundesgerichtshof (BGH) auch dann, wenn der Konsum von Cannabis schon einige Zeit zurück liegt, es sei denn, eine „gehörige Selbstprüfung“ des Fahrers vor Fahrtantritt ergab etwas anderes (BGH, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 4 StR 422/15). Die Konsequenzen für die Fahrerlaubnis sind enorm. (mehr …)