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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BGH noch im letzten Jahr eine wegweisende Entscheidung für die Auslegung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen verkündet. In dieser Entscheidung stellt er klar, dass die weitläufig verwendete Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht ausreicht, um die Wünsche des Patienten und Vollmachtgebers ausreichend konkret zu bezeichnen. Damit sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen mit dieser Formulierung kein ausreichendes Mittel, um den Abbruch von „lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu verlangen oder anzuordnen. Das Gericht stellt fest, dass nur solche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten eine wirksame Bestimmung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen enthalten, wenn die Bezeichnung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen. (mehr …)