Wir sind für Sie da!
Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Vertragsarztrecht: RLV-Anpassung bei Wechsel von Anstellung in Selbstständigkeit

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat in einer Einzelfallentscheidung das Regelleistungsvolumen eines von uns vertretenen Vertragsarzts korrigiert. Der Vertragsarzt wechselte aus einer Anstellung in einem MVZ durch Herauslösung eines Vertragsarztsitzes in die Selbstständigkeit. Für das in der Selbstständigkeit geltende RLV legte die Kassenärztliche Vereinigung Zahlen fest, die sich auf das Vorjahresquartal in der Anstellung im MVZ bezogen. Dadurch wurde der Vertragsarzt doppelt benachteiligt. Zum einen resultierte die persönliche Fallzahl des Vertragsarztes im so genannten Aufsatzquartal nicht aus der Summe der von ihm tatsächlich behandelten Patienten, sondern aus der jeweiligen relevanten Behandlungsfallzahl des MVZ, multipliziert mit dem Anteil des Vertragsarzts an der jeweiligen relevanten Arztfallzahl des MVZ. Je nach Integrationsgrad im Medizinischen Versorgungszentrum sind daher Abschläge auf die tatsächlich behandelten Fallzahlen hinzunehmen. Zum anderen liegt eine Benachteiligung deshalb vor, weil der Vertragsarzt als sogenannter Altarzt angesehen wird. Dem liegt die Fiktion zu Grunde, dass ein Altarzt seine Praxis bereits eingerichtet habe und durch Praxisorganisation und Patientenführung Einfluss auf seine Fallzahl habe nehmen können. Dies ist im Hinblick auf eine Anstellung in einem MVZ jedoch nicht gegeben, denn hier liegt eine Unterwerfung des jeweiligen Arbeitnehmers unter die Organisationsstrukturen des Arbeitgebers, damit des MVZ vor. Erst mit Beginn der Selbstständigkeit kann er eigene Organisationsstrukturen beeinflussen.

Im Rahmen der Einzelfallentscheidung hat die Kassenärztliche Vereinigung das neue Regelleistungsvolumen auf die tatsächlichen Behandlungszahlen in diesen Quartalen angehoben und damit auch die Regelleistungsvolumina für die nachfolgenden Quartale angehoben. Faktisch entspricht das einer Jungarzt-Regelung.

Für Vertragsärzte in ähnlicher Situation empfiehlt es sich, die Regelleistungsvolumina durch Antrag auf Neufestsetzung anzupassen. Die Mitteilung der Regelleistungsvolumina ist ein Bescheid, der angefochten werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Mitteilung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versieht, kann eine Anfechtung bzw. ein Neuantrag bis zu einem Jahr nach Erhalt erfolgen.

Frank J. Schäker
Fachanwalt für Medizinrecht