Cannabis als Medizin auf Kosten der Krankenkasse
Seit dem 10. März 2017 ist bei schweren Erkrankungen die Verschreibung von Cannabis und Cannabis-Produkten sowie Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Dazu wurde dem § 31 des Fünften Sozialgesetzbuches ein neuer Absatz 6 hinzugefügt. Weitere Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes und der Betäubungsmittelverschreibeverordnung regeln die Lockerung der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften, denn Cannabis gilt – außer bei ärztlicher Verschreibung – weiterhin als illegale Droge, deren Besitz, Anbau und Handel ohne behördliche Erlaubnis strafbar ist. (mehr …)
Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen hat in einer Einzelfallentscheidung das Regelleistungsvolumen eines von uns vertretenen Vertragsarzts korrigiert. Der Vertragsarzt wechselte aus einer Anstellung in einem MVZ durch Herauslösung eines Vertragsarztsitzes in die Selbstständigkeit. Für das in der Selbstständigkeit geltende RLV legte die Kassenärztliche Vereinigung Zahlen fest, die sich auf das Vorjahresquartal in der Anstellung im MVZ bezogen. Dadurch wurde der Vertragsarzt doppelt benachteiligt. Zum einen resultierte die persönliche Fallzahl des Vertragsarztes im so genannten Aufsatzquartal nicht aus der Summe der von ihm tatsächlich behandelten Patienten, sondern aus der jeweiligen relevanten Behandlungsfallzahl des MVZ, multipliziert mit dem Anteil des Vertragsarzts an der jeweiligen relevanten Arztfallzahl des MVZ. Je nach Integrationsgrad im Medizinischen Versorgungszentrum sind daher Abschläge auf die tatsächlich behandelten Fallzahlen hinzunehmen. Zum anderen liegt eine Benachteiligung deshalb vor, weil der Vertragsarzt als sogenannter Altarzt angesehen wird. Dem liegt die Fiktion zu Grunde, dass ein Altarzt seine Praxis bereits eingerichtet habe und durch Praxisorganisation und Patientenführung Einfluss auf seine Fallzahl habe nehmen können. Dies ist im Hinblick auf eine Anstellung in einem MVZ jedoch nicht gegeben, denn hier liegt eine Unterwerfung des jeweiligen Arbeitnehmers unter die Organisationsstrukturen des Arbeitgebers, damit des MVZ vor. Erst mit Beginn der Selbstständigkeit kann er eigene Organisationsstrukturen beeinflussen.
Im Rahmen der Einzelfallentscheidung hat die Kassenärztliche Vereinigung das neue Regelleistungsvolumen auf die tatsächlichen Behandlungszahlen in diesen Quartalen angehoben und damit auch die Regelleistungsvolumina für die nachfolgenden Quartale angehoben. Faktisch entspricht das einer Jungarzt-Regelung.
Für Vertragsärzte in ähnlicher Situation empfiehlt es sich, die Regelleistungsvolumina durch Antrag auf Neufestsetzung anzupassen. Die Mitteilung der Regelleistungsvolumina ist ein Bescheid, der angefochten werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass die Kassenärztliche Vereinigung die Mitteilung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versieht, kann eine Anfechtung bzw. ein Neuantrag bis zu einem Jahr nach Erhalt erfolgen.
Frank J. Schäker
Fachanwalt für Medizinrecht
Vertragsärzte sind zur Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann man sich davon befreien lassen. Endet aber die Befreiung, muss der vormals befreite Arzt wieder teilnehmen, auch wenn er längere Zeit keine Notfallbehandlungen durchgeführt hatte und auch sein Fachgebiet solche Behandlungen nicht erfordert. Im unlängst vom BSG entschiedenen Fall hatte ein lange Jahre ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Arzt eine Aufforderung zur Wiederteilnahme am Bereitschaftdienst erhalten. Dagegen wandte sich der Betroffene, er habe durch seine langjährige hoch spezialisierte Tätigkeit die Kompetenz zur notfallmäßigen Patientenversorgung und damit die Fähigkeit zur Teilnahme an der Notfallversorgung verloren. Unter Verweis auf die Fortbildungspflicht aus § 4 MBO stellte das Gericht eine ständige Fortbildungspflicht des Arztes fest und folgerte, der Vertragsarzt müsse seine Notfallkompetenz inner halb einer angemessenen Zeit wieder erlangen und legte diese „Schonfrist“ auf ein Jahr fest (BSG Az.: B 6 KA 41/14 R)
Frank J. Schäker
Fachanwalt für Medizinrecht