Unbestimmte Nutzung der Instandhaltungsrücklage zum Ausgleich mangelnder Liquidität unzulässig
Es ist weit verbreitet, dass zur Deckung von Liquiditätsschwierigkeiten einer WEG die Instandhaltungsrücklage benutzt wird. Dem Verwalter wird nicht selten durch Beschluss Zugriff auf die Instandhaltungsrücklage gewährt. Dies ist prinzipiell auch durch Beschluss der WEG gedeckt. Allerdings darf die Möglichkeit des Zugriffs nicht unbestimmt sein. (mehr …)