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Dr. Angela Müller – Rechtsanwältin bei Dr. Müller & Schäker in Leipzig

Mängelrechte im Werkvertrag: Kostenvorschuss kann man unter bestimmten Umständen vor Abnahme fordern

Unter bestimmten Umständen kann man Mängelrechte (Ersatzvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Nacherfüllung, Kostenvorschuss zur Ersatzvornahme) bei einem Werkvertrag bereits vor bzw. ohne Abnahme geltend machen. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun (Urteil vom 19.01.2017, VII ZR 193/15), dass der Auftraggeber in bestimmten Fällen ausnahmsweise berechtigt sein kann, die o.g. Mängelrechte wie Selbstvornahme oder Schadensersatz bereits vor bzw. ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und sich das Vertragsverhältnis in ein reines Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat. Ein solches Abrechnungsverhältnis soll vorliegen, wenn der Auftraggeber Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung des Werklohns geltend macht.
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