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Coronavirus (COVID-19) und die Arbeitswelt: Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt wissen müssen

Anlässlich der neuesten tatsächlichen und wirtschaftspolitischen Veränderungen möchten wir Beschäftige und Unternehmen über den bestmöglichen Umgang mit diesen Veränderungen informieren und erste Handlungsempfehlungen an die Hand reichen. 

Durch die Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland kommt es als Folge massiver Einschnitte in das öffentliche Leben der Gesellschaft auf dem Arbeitsmarkt zu außerordentlichen Einschränkungen. Dies führt zu erheblichen Verunsicherungen in der Arbeitswelt. Immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmenausfällen zu kämpfen und fragen sich daher, ob und wie diese zur Vermeidung einer Insolvenz ausbalanciert werden können. Arbeitnehmer und Selbständige wissen oft nicht, wer ihren Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt. In der nachfolgenden Übersicht möchten wir Ihnen vorbehaltlich der Vollständigkeit einen Überblick über mögliche Rechte und Pflichten geben. 

Dabei stehen wir für Fragen und Rückfragen sehr gern zur Verfügung. 

I. INFORMATIONEN FÜR BESCHÄFTIGTE 

Wir beantworten häufige Fragen. 

Habe ich einen Anspruch, von zu Hause aus – im Home Office – zu arbeiten oder muss ich zur Arbeit gehen?

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, von zu Hause aus zu arbeiten. Arbeitnehmer können dies jedoch mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, sofern es nicht bereits arbeitsvertraglich geregelt ist. Die Möglichkeit, die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen im Rahmen des Home Office zu erbringen, können sich zudem aus einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag ergeben. 

Die Angst, sich mit dem Coronavirus anzustecken, reicht ebenfalls nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben. Gibt es Infektionen oder begründete Verdachtsfälle im Unternehmen, obliegt es dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abzuwägen, ob er auf der Anwesenheit der Arbeitnehmer im Unternehmen besteht. 

Umgekehrt kann der Arbeitgeber den Angestellten auch nicht ohne weitere zwingen, im Home Office zu arbeiten. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ vereinbart, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss. 

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass die Arbeitsleitung im Home Office zu erbringen ist, muss dem Arbeitnehmer die benötigten Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. 

Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen/Mitarbeiter husten?

Es gibt kein allgemein geltendes Recht des Arbeitnehmers, bei Ausbruch einer Erkrankungswelle der Arbeit grundsätzlich fernzubleiben. Der Arbeitnehmer darf jedoch die Arbeit verweigern, wenn ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist, also die Arbeit für ihn eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest einen ernsthaften objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für Leib oder Gesundheit darstellt. Das bloße Husten von Kollegen ohne weitere objektiv begründete Anhaltspunkte wird für eine Unzumutbarkeit nicht ausreichen. 

Darf ich Dienstreisen wegen Corona absagen?

Gehören zu den vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine, dürfen diese nicht allein aus „Angst vor dem Coronavirus“ abgesagt werden. Auch hier muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen und sich im Zweifel an die Aussagen von Behörden zu den betroffenen Gebieten orientieren, wie auch an den Warnungen des auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit dem Coronavirus. 

Kann ich mich wegen Corona krankschreiben lassen?

Wenn bei dem Arbeitnehmer der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht, wird dieser mit großer Sicherheit krankgeschrieben. 

Was ist mit Krankschreibung wegen Grippe und Erkältung?

Bei Erkrankungen der oberen Atemwege (Grippe, Erkältung, Influenza) kann sich der Arbeitnehmer durch eine Ausnahmeregelung krank schreiben lassen, ohne dass dieser persönlich zum Arzt muss. Am 10.03.2020 hat sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) darauf verständigt, dass die Arbeitnehmer bei einer Erkrankung, auch bei einer Erkrankung eines Kindes, auch telefonisch eine AU-Bescheinigung ausgestellt erhalten. Voraussetzung hierfür ist:

In diesen Fällen muss der Arbeitnehmer für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen. 

Was passiert, wenn mein Kind nicht krank ist, aber die Kindertageseinrichtung/Schule meines Kindes geschlossen wird und ich keine andere Betreuung für das Kind habe?

Ist unter Berücksichtigung des Alters des Kindes bei Schließung der Einrichtung eine Betreuung des Kindes erforderlich und können die Eltern diese nicht anderweitig sicherstellen (z. B. Betreuung durch den anderen Elternteil), liegt ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers vor, da die Leistungserfüllung unzumutbar ist. Der Arbeitnehmer wäre daher von der Pflicht zur Leistungserbringung frei und nicht gehalten, Urlaub zu nehmen. 

Bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Gründen hat dieser jedoch nur unter engen Voraussetzungen des § 616 BGB und auch nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit einen Entgeltanspruch. In der Regel ist der Arbeitgeber daher bei einer Leistungsverweigerung des Arbeitnehmers nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Zu beachten ist, dass § 616 BGB durch arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung ausgeschlossen sein kann. 

Bekomme ich Kurzarbeitergeld wegen der Coronakrise?

Führt der Arbeitgeber aufgrund des krisenbedingt verringerten Arbeitsanfalls Kurzarbeit ein, kann dieser einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld beantragen. Arbeitnehmer müssen hier nichts tun.

Inwieweit der Arbeitgeber berechtigt ist, Kurzarbeit einzuführen, ergibt sich entweder aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund einer individualrechtlichen Vereinbarung. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist hingegen nicht möglich. 

Das Kurzarbeitergeld beträgt für den Arbeitnehmer mit Kinder 67 %, ohne Kinder 60 % der Nettoentgeltdifferenz. 

Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Im Fall der Quarantäneanordnung muss der Arbeitgeber dem betroffenen Arbeitnehmer 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Der Arbeitgeber erhält in den ersten sechs Wochen gemäß § 56 As. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Gesundheitsbehörde als Entschädigung erstattet. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt.

Für Selbständige geltend die vorstehenden Erläuterungen entsprechend. Kommt es für sie zu einer Existenzgefährdung, können sie auf Antrag auch Mehraufwendungen erstattet erhalten (Erstattung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, § 56 Abs. 4 IFSG). 

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber den Betrieb vorübergehend stilllegt?

Entschließt sich der Arbeitgeber aufgrund erheblicher Personalausfälle oder Versorgungsengpässen infolge der Pandemie zu einer vorübergehenden Betriebsschließung, so bleibt er grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

II. INFORMATIONEN FÜR UNTERNEHMEN

Um die Unternehmen bei der Bewältigung möglicher Krisen zu unterstützen und mit ausreichend Liquidität auszustatten, hat die Bundesregierung am 13.03.2020 ein „Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen“ angekündigt. Dieses Maßnahmenpaket umfasst folgende Kernregelungen:

Kurzarbeitergeld 

Die Bundesregierung beabsichtigt, bis Anfang April die Kurzarbeiterregelung zielgerichtet anzupassen, damit die Zugangsvorausetzungen für das Kurzarbeitergeld erleichtert werden. 

Das Kurzarbeitergeld ermöglicht es Unternehmen, deren krisenbedingt verringerten Arbeitsanfall durch teilweise Zahlung des Arbeitsentgelts durch die Bundesagentur für Arbeit zu kompensieren. 

Die Einführung von Kurzarbeit kann nur aufgrund eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer individualrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit ist demnach nicht möglich, so dass bei einer fehlenden Vereinbarung entweder der Beschäftigte dieser Abänderung des Arbeitsverhältnisses zustimmen oder eine entsprechende Änderungskündigung ausgesprochen werden muss. 

Voraussetzung der Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld:

Hierzu sind die Formulare „Antrag auf Kurzarbeitergeld“ – Leistungsantrag – (107/207) und „Abrechnungsliste Kurzarbeitergeld“ (108 / 208) auszufüllen. Die Formulare stehen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung und dürfen unterschrieben auch eingescannt und per Mail eingereicht werden. Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur. Unternehmerhotline der Bundesagentur: 0800 45555 20.

Kommen Sie gern auf uns zu, um einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag zur „Vereinbarung der Kurzarbeit“ für Ihr Unternehmen individuell abzustimmen. 

Lückenlose Liquiditätsdeckung – Kredite

Die Bundesregierung hat zudem beschlossen, die Liquiditätshilfen auszuweiten, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Diese können durch die Hausbank in Zusammenarbeit mit den Bürgschaftsbanken, Landesaufbaubanken oder der KfW beantragt werden. 

So sollen die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Grunderkredit-Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahren) gelockert werden durch Erhöhung der Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite und Öffnung der Kredite für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Milliarden Euro (bisher 500 Mio. Euro). Durch höhere Risikoübernahmen von bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden. 

Bei der allgemeinen Unternehmensfinanzierung für größere Unternehmen wird die bisherigen Umsatzgrenze von bis 2 Mill. Euro auf 5 Mill. Euro erhöht. Dieser KfW Kredit für Wachstum soll künftig für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bisher nur Digitalisierung und Innovation) zur Verfügung gestellt werden mit einer zusätzlichen Erhöhung der Risikoübernahme auf bis zu 70 % (bisher 50%). 

Darüber hinaus ist geplant, dass für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weitere Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW aufzulegen, die Risikoübernahmen bei Betriebsmitteln von bis zu 80 % und bei Investitionen von bis zu 90 % vorsehen.

Darüber hinaus bieten die Bürgschaftsbanken der Länder die Möglichkeit, Kredite die zur Überbrückung der Corona-Krise notwendig werden, zusammen mit einer Hausbankfinanzierung zu besichern. Zur Beantragung kann eine kostenlose Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben online über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Zur Beschleunigung der Liquiditätsbereitstellung haben die Bürgschaftsbanken der Länder nun die Kompetenz, bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig zu entscheiden und innerhalb von drei Tagen Bürgschaften zu erteilen. 

Die Aufbaubanken der Länder sind zur sofortigen Hilfestellung für durch den Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffene Unternehmen mit bis zu fünf Mitarbeitern und Freiberufler angehalten. Die Sächsische Aufbaubank hat zur sofortigen Beratung im Zusammenhang mit der Pandemie eine Hotline eingerichtet (0351/4910- 1100). 

Es wird empfohlen, sich unmittelbar mit der Hausbank in Verbindung zu setzen und bei erwartetem Liquiditätsengpass Überbrückungskredite über die Hausbank zu beantragen. 

Um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in finanzielle Schieflage geraten sind und Liquiditätshilfe in Anspruch nehmen wollen, soll die Insolvenz-Antragspflicht bis 30.09.2020 ausgesetzt werden. Eine entsprechende Regelung wird derzeit durch das  Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorbereitet.

Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen 

Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg zu bringen, mithilfe derer die Möglichkeit der zinslosen Stundung von Steuerzahlungen, die erleichterte  Anpassung von Vorauszahlungen und die Gewährung von Vollstreckungsaufschub verbessert werden soll. 

Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern wurde durch das Bundesministerium der Finanzen eingeleitet und am 19.03.2020 in Kraft gesetzt. Damit wurde ein bundeseinheitliches Vorgehen verabredet, das Unternehmen unbürokratisch unterstützt. Die Finanzbehörden sollen Steuern zinslos stunden können, wenn deren Einziehung eine „erhebliche Härte“ darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird insofern angewiesen, an das Vorliegen einer für die Stundung erforderlichen erheblichen Härte keine strengen Anforderungen zu stellen. Steuervorauszahlungen sollen schnell und unkompliziert herabgesetzt werden, sobald absehbar ist, dass die Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Sonderzuschläge soll bei unmittelbar von dem Coronavirus betroffenen Steuerschuldnern bis zum 31.12.2020 verzichtet werden.

Betroffene Steuerpflichtigen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Finanzämter aufgrund der Pandemie für den Publikumsverkehr derzeit geschlossen sind. 

Betroffene können sich mit einem formlosen Antrag direkt an ihr zuständiges Finanzamt wenden. Die Regelungen gelten bis 31. Dezember 2020 und werden in Sachsen auch auf Landessteuern angewendet. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen auch den Gewerbesteuermessbetrag mindern. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die jeweiligen Gemeinden zu richten. Auch für den Erlass oder die Stundung der Grundsteuer sind die Gemeinden zuständig.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mandy Hawelka

Bitte achten Sie auf die Aktualität dieser Angaben. Der Stand der Gesetzgebung ist zum 23. März 2020 dargestellt.