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Mandy Hawelka – Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht in Leipzig, Ihre Spezialistin für Scheidung Umgangsrecht Trennung Ehevertrag

Der Tod im Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich steht im sogenannten Zwangsverbund mit der Ehescheidung. Welche Auswirkungen das Versterben eines Ehegatten/ehemaligen Ehegatten auf den Versorgungsausgleich und das Verfahren hat, hängt vom Zeitpunkt des Todesfalls ab. Hier gibt es verschiedene Fallvarianten. 

1.    Tod des Ehegatten vor Rechtskraft der Scheidung

Verstirbt ein Ehepartner vor Rechtskraft der Scheidung ist das Verbundverfahren „Versorgungsausgleich“ gemäß § 131 FamFG kraft Gesetzes in der Hauptsache erledigt. Dies gilt auch im Fall einer bereits verkündeten, aber noch nicht rechtskräftigen Entscheidung. In § 1587 BGB ist geregelt, dass der Versorgungsausgleich nur zwischen geschiedenen Ehegatten stattfindet. Da die Ehe nicht mehr geschieden werden kann, kommt es zu keinem Versorgungsausgleich.

2.    Tod des Ehegatten zwischen Rechtskraft der Scheidung und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Verstirbt ein Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung, aber vor Durchführung des Versorgungsausgleichs, ist dieser nach § 31 VersAusglG durchzuführen. Dies ist in Fallkonstellationen denkbar, wenn entweder das Versorgungsausgleichsverfahren vom Scheidungsverbund abgetrennt oder über den Versorgungsausgleich nach Art. 17 IV S. 2 EGBGB bei der Scheidung mangels Antrag nicht entschieden wurde. 

In diesen Fällen ist zu unterscheiden, wer von den Eheleuten gestorben ist, das heißt ob der Verstorbene ausgleichsberechtigt oder ob er der Ausgleichsverpflichtete gewesen wäre.

a. Tod des Ausgleichsberechtigten

Stirbt der Ausgleichsberechtigte, erlischt der Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. Den Erben steht kein Recht auf Wertausgleich zu, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG. 

b. Tod des Ausgleichsverpflichteten 

Stirbt der Ausgleichsverpflichtete, bleibt das Recht des überlebenden ausgleichsberechtigten Ehegatten auf Durchführung des Versorgungsausgleichs hingegen bestehen. Die Anrechte des Verstorbenen werden als fortbestehend fingiert. Der Ausgleichsanspruch ist gegen die Erben des verstorbenen Ehegatten geltend zu machen, § 31 Abs. 1 S. 1 VersAusglG. 

Dem überlebenden Ehegatten verbleiben seine eigenen Ansprüche vollständig. Ein Hin- und Her-Ausgleich findet nicht statt, jedoch darf der überlebende Ehegatte durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre. Auszugleichen ist die hälftige Wertdifferenz der von beiden Ehegatten erlangten Anrechte.  

Beispiele:

1. Niedrigere Anrechte des Überlebenden

Der überlebende Ehegatte hat während der Ehezeit eine Rente von 1.000 EUR, der verstorbene Ehegatte eine Rente von 2.000 EUR erwirtschaftet. Der Anspruch auf Wertausgleich bemisst sich auf 500 EUR (2.000 EUR – 1.000 EUR = 1.000 EUR : 2 = 500 EUR).

2. Höhere Anrechte des Überlebenden

Der überlebende Ehegatte hat während der Ehezeit eine Rente von 2.000 EUR, der verstorbene Ehegatte eine Rente von 1.000 EUR erwirtschaftet. Der Anspruch auf Wertausgleich bemisst sich auf 0 EUR. Der überlebende Ehegatte behält sein Anrecht; das Anrecht des Verstorbenen wird nicht ausgeglichen (1.000 EUR – 2.000 EUR = – 1.000 EUR : 2  =  (-) 500 EUR, die der Überlebende auszugleichen hätte, wenn der Versorgungsausgleich durchgeführt worden wäre; hier greift jedoch § 31 Abs. 1 S. 2: ein Wertausgleich unterbleibt).

3.    Tod des früheren Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Verstirbt der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte, endet der Versorgungsausgleich nicht. Der Ausgleichspflichtige zahlt weiterhin Versorgungsausgleichsbeträge für die Verstorbene weiter. Auf Antrag des Überlebenden ist jedoch eine Anpassung möglich, wenn der verstorbene frühere Ehegatte aus dem zu seinen Gunsten übertragenen Anrecht im Sinne des § 32 VersAusglG noch nicht länger als 36 Monate eine Versorgung erhalten hat. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält also bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 37 f. VersAusglG sein ungekürztes Anrecht. Der Antrag richtet sich dabei gegen die Erben des früheren Ehegatten.

Die rechtliche Lage kann mitunter sehr schwierig sein. Auskünfte im Einzelnen und Beratung über Taktiken und mögliche Handlungsalternativen erteilt Ihnen unsere Familienrechtlerin RAin Mandy Hawelka.