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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Eigenbedarf: Räumungsklage ist schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist aus § 574b BGB zulässig

Die Kündigung wegen Eigenbedarfs ist immer noch recht tückisch. Der gekündigte Mieter hat gem. § 574b BGB ein Widerspruchsrecht gegen die Kündigung, das er bis zu 2 Monate vor dem Beendigungstermin geltend machen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Rechtsprechung einer Räumungsklage regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis versagt. Allerdings gibt es Ausnahmen, wie der oben entschiedene Fall zeigt.

Der Erwerber der Wohnung hatte 2 Tage vor der Eintragung seines Eigentums im Grundbuch die Kündigung wegen Eigenbedarf ausgesprochen. Die Kündigung war verfrüht und damit unwirksam. Die erhobene Klage zunächst aussichtslos, doch im Laufe des Verfahrens wurde durch den Prozessanwalt erneut gekündigt. Das Gericht hat trotz fehlendem Ablaufs der Widerspruchsfrist nach § 574b BGB die Klage als zulässig und begründet erachtet, weil der Mieter schon vor Ablauf der Frist zu erkennen gegeben hat, gegen die Kündigung grundsätzliche Einwände zu erheben und die Wohnung im Hinblick auf die Kündigungsfrist nicht rechtzeitig zu räumen.

Für weitere Hinweise steht Ihnen unser Spezialist für Eigenbedarfskündigung Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker zur Verfügung.

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