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Elterliche Sorge Wechselmodell

Elterliche Sorge im Wechselmodell – Streit getrennt lebender Eltern über die Ummeldung des Hauptwohnsitzes für ein minderjähriges Kind

Nach dem geltenden Melderecht kann ein Kind lediglich einen Wohnsitz haben, so dass auch im Fall eines paritätischen Wechselmodells lediglich die Wohnung eines Elternteils melderechtlicher Hauptwohnsitz sein kann. Die Bestimmung der Hauptwohnung eines minderjährigen Kindes in einem derartigen Fall obliegt den Personensorgeberechtigten; es handelt sich damit grundsätzlich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 16261627 BGB. Können sich getrennt lebende, gemeinsam sorgeberechtigte Eltern nicht über die Hauptwohnung ihres Kindes einigen, ist – nach der Entscheidung des BundesverwaltungsgerichtsUrteil vom 30.09.2015, Az. 6 C 38/14 – die frühere Familienwohnung als dessen Hauptwohnung anzusehen, wenn ein Elternteil sie nach der Trennung weiter bewohnt. Ein melderechtlicher Berichtigungsanspruch scheidet daher aus. Ob eine gerichtliche Entscheidung des zuständigen Familiengerichtes über die Ummeldung des Erstwohnsitzes gem. § 1628 BGB zulässig ist, hatte nun das Oberlandesgericht Koblenz zu entscheiden. 

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Koblenz ist die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Hauptwohnsitzes des Kindes auf die Mutter nach § 1628 BGB nicht gerechtfertigt, wenn diese durch die Ummeldung in den Genuss der günstigen Steuerklasse II kommen möchte und der Kindesvater einer Ummeldung nicht zustimmt (OLG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2018, Az. 7 UF 461/18 zit. in FamRZ 2019, S. 1696 f). Das Oberlandesgericht bestätigt damit eine Entscheidung des OLG München aus dem Jahr 2008, welches ebenfalls bereits die Unzulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in einem ähnlich gelagerten Fall begründet hatte. 

In dem der aktuellen Entscheidung des OLG Koblenz zugrunde liegenden Falles praktizierten beide Elternteile auf der Grundlage eines familiengerichtlichen Vergleiches ein annähernd gelebtes paritätisches Wechselmodell. Aus der Beziehung sind 2 Kinder (12 Jh., 9 Jh.) hervorgegangen. In einer notariellen Trennungsvereinbarung hatten die Beteiligten den Wohnsitz der Kinder als den der früheren Familienwohnung festgelegt. Der Vater bewohnte diese Familienwohnung nach der Trennung weiter. Darüber hinaus übernahm er die alleinige Barunterhaltspflicht und erhielt für beide Kinder das Kindergeld, deren Hälfte er der Mutter auskehrte. Die Mutter wollte das jüngere Kind in ihrem Haushalt anmelden, um so die für sie günstigere Steuerklasse II geltend machen zu können. Der Vater ist mit einer Ummeldung nicht einverstanden. 

Die Mutter beantragte deshalb die Übertragung der Entscheidungsbefugnis zur Anmeldung ihres jüngeren Sohnes in ihren Haushalt. Das zunächst zuständige Familiengericht lehnte diesen Antrag als unzulässig ab, was das hiesige Beschwerdegericht als zutreffende Entscheidung bestätigte. 

Gemäß § 1628 BGB kann das Familiengericht bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern in Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Somit können nur Angelegenheiten, die für das Kind von besonderer Bedeutung sind, zum Gegenstand einer familiengerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Nach Ansicht des Gerichts kommt eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis nicht in Betracht, da das an objektiven Maßstäben zu messende Wohl des Kindes sie hier nicht erfordert. 

Die Mutter wollte an den einvernehmlich festgelegten Aufenthaltsverhältnissen der Kinder nichts ändern, sondern durch die „rein formelle“ Anmeldung ihres jüngeren Sohnes in die Vorteile der günstigen Steuerklasse II kommen, da nach ihrer Ansicht sie nur hierdurch die gebotene Anerkennung ihrer gleichwertigen Erziehungsleistung erfahre. Nach Auffassung des Gerichtes  besteht jedoch keine Notwendigkeit, von der notariellen Vereinbarung über den Wohnsitz der Kinder abzuweichen. Da nach geltendem Melderecht ein Kind lediglich einen Hauptwohnsitz haben kann, kann auch im Falle eines paritätischen Wechselmodells lediglich die Wohnung eines Elternteils melderechtlicher Hauptwohnsitz sein, mit allen weiteren sich daraus ergebenden – auch steuerrechtlichen – Konsequenzen. Hier geht es der Mutter im Kern allein um finanzielle Belange, von denen das betroffene Kind bzw. auch das weitere Kind zwar mittelbar finanzielle Vorteile hätten. Gegen diesen Vorteilen stünden jedoch die Nachteile, welche sich durch die unterschiedlichen Meldeanschriften der Geschwister ergeben können, insbesondere da bei den Kindern das schädliche Signal gesetzt werden könnte, ein Kind gehöre mehr zur Mutter, das andere mehr zum Vater. Der Ausgleich der von der Mutter gesuchten Anerkennung ihrer gleichwertigen Erziehungsleistung ist nach Ansicht des Gerichts eine Problematik, die im Bereich  der Elternarbeit (z.B. Erziehungsberatungsstelle) zu klären ist. Es rechtfertigt jedenfalls nicht die Übertragung der Entscheidungsbefugnis hinsichtlich des künftigen Hauptwohnsitzes des Kindes auf die Mutter. 

Fazit

Aufgrund der steigenden Akzeptanz des Wechselmodells ist es an der Zeit, dass sich das Melderecht ändert und zwei Hauptwohnsitze minderjähriger Kinder zulässig werden, damit der Entlastungsbetrag von jeden der Elternteile geltend gemacht werden kann. Dem Gesetzgeber bleibt es dabei unbenommen, den Entlastungsbetrag gemessen an der Anzahl der Hauptwohnsitze zu staffeln. 

Bis dahin kann dem ausziehenden Elternteil nur angeraten werden, die steuerlichen Konsequenzen bei Erstellung der notariellen Urkunde zu bedenken und hier auf eine geeignete Regelung hinzuwirken, bestenfalls noch vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Wir helfen und erklären Ihnen gern die Möglichkeiten.