Wir sind für Sie da!
RA Patricia Helm Verkehrsrecht

Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad

Nicht allein das Führen eines KfZ unter Alkoholeinfluss kann empfindliche Folgen nach sich ziehen – auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad kann erhebliche Konsequenzen haben, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VGH) München zum Thema ‚Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad‘ vom 02.01.2019 zeigt. Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis eines EU-Landes wurde das Recht aberkannt, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch zu machen – für Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis entspricht dies dem Fahrerlaubnisentzug, § 3 Abs. 1 S. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) i.V.m. § 46 Abs 1 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung). Zugleich hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen das Führen auch erlaubnisfreier Fahrzeuge (z.B. Fahrräder) nach § 3 Abs. 1 S. 1 FeV untersagt.

Fehlende finanzielle Mittel für MPU-Gutachten begründen keine Ausnahme

Dass dem Betroffenen die finanziellen Mittel für das angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten fehlten, musste hinter den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit zurücktreten.

Der Sachverhalt trug sich wie folgt zu:

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,96 ‰ wurde der Betroffene – zugleich Kläger – zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten vermochte der Kläger dies nicht – auch nicht, nachdem ihm das zuständige Landratsamt eine Fristverlängerung gewährt hatte. Daraufhin wurde dem Kläger das Recht aberkannt, von seiner in einem Mitgliedstaat der EU ausgestellten Fahrerlaubnis innerhalb des Bundesgebietes Gebrauch zu machen und ihm wurde das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Hiergegen ging der Kläger vor und gab u.a. an, er sei wirtschaftlich nicht in der Lage, die Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich „Idiotentest“) und die Dolmetscherkosten auf einmal aufzubringen. [Die Kosten für die reine MPU liegen durchschnittlich bei 450,00 €. Hinzu kommen Beratungs- und Vorbereitungskosten, sodass für die Erbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens insgesamt Kosten i.H.v. 1.500,00 bis 1.800,00 € entstehen können.] Der Kläger hatte in der Sache keinen Erfolg.

Zur Begründung führte der VGH München aus:

„Nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ist zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn der Betreffende ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr führt. Darunter fällt auch die erstmalige Fahrt mit dem Fahrrad.

[…]

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn die Anordnung des Gutachtens […] rechtmäßig […] ist.

[…]

Fehlende finanzielle Mittel stellen bei berechtigten Fahreignungszweifeln aus Gründen der Verkehrssicherheit keinen Grund für das Absehen von Aufklärungsmaßnahmen oder eine Ausnahme von der Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 S. 1 FeV dar.“

Damit werden die Sicherheitsbelange der übrigen Verkehrsteilnehmer seitens des Gerichts höher gewichtet als die Interessen des Klägers. Ergänzend führt das Gericht diesbezüglich an:

„Es bleibt dem Kläger unbenommen, ein Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt beizubringen.“

Sodann könnte die Fahrerlaubnisbehörde eine Wiedererteilung in Betracht ziehen und eine Aufhebung der Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge erwägen.

Risiko: Fahrerlaubnisentzug

Das Risiko eines Fahrerlaubnisentzugs trifft nicht nur den denjenigen, der mit dem Kraftfahrzeug angetrunken fährt. Auch Personen, die in einem solchen Zustand mit dem Fahrrad unterwegs sind, kann die Fahrerlaubnis eingezogen werden. Als Faustregel kann gelten, dass schon bei einer Alkoholkonzentration von 1,6 ‰ der Führerschein beschlagnahmt wird (bei Kraftfahrern 1,1 ‰) und dann in der Regel nach Verurteilung die Fahrerlaubnis entzogen wird.

In verkehrsrechtlichen Angelegenheiten berät Sie Rechtsanwältin Patricia Helm.