Maklerprovision Halbteilungsgrundsatz
Mit Urteil vom März 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Anspruch auf Maklerprovision entfällt, wenn der sogenannte Halbteilungsgrundsatz verletzt wurde. Käufer, die nach dem 23.12.2020 mehr als 50 % der Maklerprovision allein getragen haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Rückzahlung verlangen. Maklerprovision Halbteilungsgrundsatz
Rechtlicher Hintergrund – § 656d BGB
Seit dem 23. Dezember 2020 bestimmt § 656d BGB, dass der Käufer einer Wohnimmobilie nur dann zur Zahlung von Maklerkosten verpflichtet ist, wenn auch der Verkäufer in gleicher Höhe an den Kosten beteiligt ist. Ziel der Regelung ist ein fairer Interessenausgleich zwischen Verkäufer und Käufer.
Maklerprovision Halbteilungsgrundsatz
Der BGH hat nunmehr klargestellt: Wird der Halbteilungsgrundsatz umgangen – etwa, indem der Verkäufer keine oder eine geringere Provision zahlt –, ist die Provisionsvereinbarung mit dem Käufer unwirksam. Dies gilt auch bei Immobilien mit anteiliger gewerblicher Nutzung.
Ihre Möglichkeiten als Käufer
Wenn Sie eine Immobilie nach dem 23.12.2020 erworben und die Maklerprovision alleine oder überwiegend getragen haben, prüfen wir für Sie, ob eine Rückforderung gegenüber dem Makler rechtlich durchsetzbar ist.
- Typische Voraussetzungen:
- Immobilienkauf ab dem 23.12.2020
- Zahlung der vollständigen oder überwiegenden Maklerprovision durch den Käufer
- Verkäufer hat keine oder weniger als 50 % gezahlt
- Es handelt sich um eine Wohnimmobilie oder ein Einfamilienhaus
Ihre Kanzlei für Immobilienrecht
Wir prüfen die Wirksamkeit Ihrer Provisionsvereinbarung und vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich sowie im Klageverfahren. Die Kanzlei Dr. Müller & Schäker Rechtsanwälte in Partnerschaft bietet hierzu eine fundierte rechtliche Prüfung an. Ihre Ansprechpartnerin für das Maklerrecht ist Rechtsanwältin Mandy Hawelka.