Mietrecht: Vermieterbescheinigung über Auszug/Einzug seit November 2015 Pflicht
Nach dem neuen Melderecht, das nach einer längeren Übergangsfrist seit dem 01.11.2015 gilt, ist die eine Wohnung überlassende Person verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung der Mieter mitzuwirken. Hierzu hat der Überlassende oder eine von ihm beauftragte Person, zum Beispiel die Hausverwaltung, der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von 2 Wochen zu bestätigen. Vermieter können sie entweder dem Mieter oder direkt der zuständigen Behörde zukommen lassen. Nach den Bußgeldvorschriften des Meldegesetzes müssen Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen, wenn sie die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellen. Nach den weiteren Bußgeldvorschriften müssen Vermieter sogar mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR rechnen, wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will.
Daniel Wittig
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht