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Patientenverfügung – Beratung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht

Als Folge von Unfällen oder in der letzten Lebensphase können schwere Krankheiten auftreten, die die Fähigkeit einschränken, über die eigene Behandlung und Pflege zu entscheiden. Weder kann in eine Behandlung eingewilligt noch diese abgelehnt werden. Ärzte und Pfleger, aber auch Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte sind verpflichtet, alle möglichen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen zu ergreifen. Ihre Angehörigen haben kein Mitspracherecht.

Es ist daher wichtig, sich bereits im Voraus darüber Gedanken zu machen, welche ärztlichen Eingriffe und pflegerischen Maßnahmen durchgeführt und welche unterlassen werden sollen. 

Eine Patientenverfügung erhält Ihre Entscheidungsfreiheit

In einer schriftlichen Patientenverfügung können Sie rechtsverbindlich und unwiderruflich festlegen, welche Behandlungsmaßnahmen Sie ablehnen und welche Behandlungsmaßnahmen gestattet sind. Sie stellt Ihren Willen für Behandlung und Pflege ausdrücklich klar. In ihr können Sie zum Beispiel lebenserhaltende künstliche Ernährung, Beatmung oder sonstige Behandlungen untersagen. Ihre Betreuer, Versorgebevollmächtigte, aber auch Ihre Ärzte sind daran gebunden. Jede Zuwiderhandlung wird rechtlich geahndet.


Rote Liste

Was kann geregelt werden?

Die Möglichkeiten einer Regelung sind sehr vielfältig. Allerdings haben sich Regelungen über nachfolgende Themenbereiche bewährt:

Apparatemedizin

Typische Behandlungsmethoden in medizinischen Krisensituationen sind künstliche Beatmung, Überwachung an Herzmonitoren, künstliche Ernährung und andere Mßnahmen zur Lebenserhaltung. Wenn eine solche Behandlung zum Dauerzustand wird oder ein solcher Dauerzustand absehbar ist, können Sie anordnen, dass diese Maßnahmen entweder gar nicht eingeleitet oder unverzüglich abgebrochen werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Intensivbehandlung zunächst aus gutem Grund eingeleitet wurde, durch ihren Abbruch der Zustand schlechter wird und auch mittelbar oder unmittelbar zum Tode führt. Ärzte und Betreuungspersonen haben diese Anordnung zu beachten und Ihre Vertrauenspersonen müssen diese auch durchsetzen.

Zwangsbehandlung

In manchen Fällen, insbesondere bei besonderen Hirnschädigungen oder bei Demenz kann eine Unterbringung in einer besonderen Pflegeeinrichtung erforderlich werden. Möglicherweise wird es Ausdruck Ihrer Erkrankung sein, die Einsicht in die Notwendigkeit einer Behandlung nicht mehr zu erkennen und sich zu weigern, Medikamente zu nehmen, die Ihre Krankheit lindern. Eine zwangsweise Verabreichung von Medikamenten ist kaum möglich, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angeordnet oder untersagt werden. Sie sind mit einer Patientenverfügung in der Lage, bereits jetzt über eine mögliche Zwangsbehandlung zu bestimmen.

Organspende

In einer Patientenverfügung können Bestimmungen zu einer Organspende getroffen werden. Theoretisch ist eine solche Bestimmung auch mit einem Organspendeausweis möglich. Allerdings können Regelungen in einer Patientenverfügung mit einer erlaubten Organspende kollidieren. Wenn Sie eine Organspende gestatten, allerdings die Durchführung von lebensverlängernden Maßnahmen untersagen, ist eine Organspende in aller Regel nicht möglich, weil die Lebensfunktionen bis zur Entnahme der Organe künstlich aufrecht erhalten werden müssen. Hier sollte Abhilfe geschaffen werden.

Schmerzmittelgabe

Unabhängig von der Einstellung von weiteren Behandlungs- und Pflegemaßnahmen möchte keiner unter Schmerzen leiden. Allerdings kann es bei starken Schmerzen erforderlich sein, entsprechende Medikamente sehr hoch zu dosieren, um ein weiteres Leiden zu vermindern. Schmerzmittel können bei hohen Dosierungen die gefahr mit sich bringen, das Leben zu verkürzen. Hier sollte ein Klarstellung erfolgen, ob dem Leben oder der Schmerzfreiheit der Vorzug eingerämt werden soll.

Warum anwaltliche Beratung? Formulare gibt es doch kostenlos.

In der Tat gibt es vielfältige Möglichkeiten, sich eine Patientenverfügung zu verschaffen.

Kostenlose Formulare

Aus dem Internet, bei Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften kann man sich Formulare kostenlos beschaffen. Auch Krankenkassen oder Behörden halten Formulare oder Informationsbroschüren bereit. In der Regel handelt es sich um vorgefertigte Muster, die zur Unterschrift fertig sind. Manche Formulare geben auch die Möglichkeit, Ankreuzungen vorzunehmen.

Aber: enthält das Formular auch Ihren Willen? Muster enthalten meist nur die Regelungen, die üblicherweise von vielen gewählt werden. Auch von Ihnen? Wird die Bedeutung jeder Regelung auch wirklich vollständig verstanden? Ist das Formular rechtlich auf dem neuesten Stand? Gerade bei Formularen aus dem Internet steht oft in Frage, ob das Formular noch auf dem aktuellsten Stand ist.

Notarielle Patientenverfügungen

Notare bieten an, eine Patientenverfügung zu beurkunden. Die notarielle Patientenverfügung wird oft gewählt, weil die Erwartung besteht, eine notarielle Verfügung sei »besonders wirksam«, sie sei »sehr genau« oder müsse stärker beachtet werden. Dem ist nicht so. Sie ist genauso wirksam wie eine von eigener Hand gefertigte Patientenverfügung.

Aber der Notar verwendet rechtlich geprüfte Formulare, die auf die jeweilige Situation des Betroffenen angepasst werden können. Ob dies geschieht, hängt vom Umfang der Beratung ab. Auch bieten die Notare die Möglichkeit an, die Patientenverfügung in das Vorsorgeregister eintragen zu lassen.


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Der Fachanwalts für Medizinrecht Frank Jörg Schäker erstellt Ihre Patientenverfügung

Rechtsanwalt Schäker ist Fachanwalt für Medizinrecht. Ein Fachanwalt für Medizinrecht hat das nötige Wissen und die Erfahrung, Ihre Patientenverfügung zu erstellen. Durch seine Arbeit kennt er viele Patientenverfügungen, kennt die Rechtsprechung und neueste Entwicklungen in Medizin und Recht. Er kennt auch die praktischen Probleme bei der Umsetzung der Anweisungen des Patienten, die bei Ärzten, Pflegern, Betreuern, Angehörigen oder Bevollmächtigten entstehen können. Und er kann und muss die Ansprüche des Patienten notfalls auch vor Gericht durchkämpfen. All diese Umstände sprechen für einen auf das Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt.

Ihre Patientenverfügung, die nach einer umfassenden Beratung von Rechtsanwalt Schäker speziell für Sie angefertigt wurde, ist besonders individuell und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Wünsche sehr umfangreich mit Rechtsanwalt Schäker zu besprechen und Ihre individuellen Sorgen und Ängste zu äußern, damit sie Niederschlag in Ihrer Patientenverfügung finden.

Rechtsanwalt Schäker legt auch bei komplizierten Wünschen Wert auf eine klare Sprache, da die Patientenverfügung für Ärzte, Pflegekräfte, Betreuer und Bevollmächtigte einfach zu handhaben sein muss. Alle Beteiligten müssen Ihre Anweisungen sofort und eindeutig erfassen können, um danach zu handeln.

Nach einem ausführlichen Beratungsgespräch fertigt er Ihre Patientenverfügung an, erstellt mehrere Exemplare fertig zur Unterschrift und übermittelt diese an Sie fertig zur Verwendung. Sie müssen nur noch unterschreiben!

Auf Wunsch wird die Patientenverfügung zum bundesweit verfügbaren Vorsorgeregister angemeldet. Durch die bundesweit verfügbare Information über die Existenz Ihrer Patientenverfügung kann sichergestellt werden, dass sie auch beachtet wird, wenn Angehörige, Betreuer oder Bevollmächtigte nicht zur Verfügung stehen.

Die Anfertigung einer Patientenverfügung einschließlich des Beratungsgesprächs bis zu 60 Minuten kostet in der Regel 290 € zzgl. der USt., wenn sie keine Besonderheiten oder Schwierigkeiten enthält. Für Anmeldung zum Vorsorgeregister fallen zusätzlich die verauslagten Kosten für die Anmeldung und ein zusätzliches Honorar von 75 € zzgl. der USt. an.

In Einzelfällen – z. Bsp. bei Gehbehinderungen – sucht Sie Rechtsanwalt Schäker auch zu Hause oder im Heim bzw. Krankenhaus auf. Hier müssten die Kosten der Anfahrt und des besonderen Zeitaufwandes mit berücksichtigt werden. Sofern Sie von Rechtsanwalt Schäker aufgesucht werden wollen, stimmen Sie dies und die Fahrtpauschale mit seinem Sekretariat ab.

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Frank Jörg Schäker

Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dr. Müller & Schäker Rechtsanwälte in Partnerschaft

Kontakt:

Sekretariat: +49 (0) 341 1247 6212 (Sandra Rusche)

Email: fj.schaeker@mueller-schaeker.de
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