Wir sind für Sie da!
Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Presseinformation zur Kündigung eines Mietverhältnisses in Merseburg

Presseinformation zur Kündigung eines Mietverhältnisses in Merseburg wegen längerfristiger Verhinderung der Ausführung von Instandsetzungsarbeiten bei gleichzeitiger Mietminderung der Mieterin

Im Auftrag der Vermieterin erklären wir, dass wir – auch im Interesse der Mieterin – den Fall nicht detailliert in der Öffentlichkeit erörtern werden.

Grundsätzlich möchten wir festhalten, dass die Bundesrepublik ein Land mit funktionierender Rechtspflege ist. Die in jedem Vertragsverhältnis bestehenden Kündigungsmöglichkeiten sind im Wohnraummietrecht durch Gesetze im Interesse der Mieter erheblich eingeschränkt, weil ein Wohnungsverlust für den Mieter existenzielle Probleme aufwirft. Der bestehende Mieterschutz stellt damit sicher, dass kein Mieter, der seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, seiner Wohnung verwiesen werden kann. Selbst bei fristlosen Kündigungen wegen Zahlungsrückstandes sieht das Gesetz in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor, dass die Kündigung nachträglich unwirksam wird, wenn der Mieter bis zu zwei Monate nach Erhebung der Räumungsklage den Rückstand vollständig ausgleicht oder z. Bsp. das Sozialamt erklärt, dass es die Mietrückstände übernehme. Ein Vermieter kann den Auszug eines Mieters damit nur dann durchsetzen, wenn der Mieter beharrlich oder erheblich gegen mietvertragliche Pflichten verstößt.

Für die Lösung von Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter steht ein geordnetes und diesen Mieterschutz beachtendes gerichtliches Verfahren zur Verfügung. In der Regel urteilen die zuständigen Gerichte mieterfreundlich. Ein Vermieter oder seine Rechtsanwälte werden daher genau prüfen, ob der Verstoß des Mieters gegen vertragliche Pflichten beweisbar so beharrlich oder schwerwiegend ist, dass die vom Recht aufgestellten Grenzen überschritten sind.

Im vorliegenden Fall wurde das Mietverhältnis fristlos gekündigt, da die Mieterin den Handwerkern wiederholt keinen Zugang zur Wohnung zwecks Beseitigung der Mängel gewährt hat, obwohl sie nach § 555a Abs. 1 BGB zur Duldung der Mängelbeseitigung verpflichtet ist. Gleichzeitig aber mindert die Mieterin die Miete wegen Mängeln. Es ist jedermann einsichtig, dass eine Reduzierung der Miete wegen Mängeln einerseits und die fortgesetzte Verhinderung der Beseitigung dieser Mängel andererseits kein rechtlich erlaubtes Verhalten ist. Berechtigte Minderungen werden ab dem Zeitpunkt der fortgesetzten Verhinderung der Mängelbeseitigung zu Mietrückständen, so dass auch deshalb eine Kündigung möglich ist. 

Bereits im Kündigungsschreiben wurde der Mieterin angeboten, ihr ausreichend Zeit zur Wohnungssuche einzuräumen, falls sie den Handwerkern Zugang zur Wohnung zur Beseitigung der Mängel gewähre.

Dr. Müller & Schäker

Rechtsanwälte in Partnerschaft