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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Prozesskostentragungspflicht für den WEG-Verwalter

WEG-Verwaltern können gem. § 49 Abs. 2 WEG die Prozesskosten eines Streits zwischen einem Wohnungseigentümer und den übrigen Eigentümern der WEG auferlegt werden, auch wenn sie nicht selbst Parteien des Rechtsstreits sind. Von dieser Möglichkeit machen Gerichte nun vermehrt Gebrauch. Das LG Hamburg (Az.: 318 T 10/16) musste sich in einer Berufung mit der Frage auseinandersetzen, wann eine solche Kostenauferlegung angemessen ist.

Eine Belastung des Verwalters mit den Prozesskosten ist nur dann möglich, wenn die Tätigkeit des Verwalters grob fehlerhaft war, dass er die gerichtliche Inanspruchnahme kausal verursacht hat. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwalter Beschlüsse zur Abstimmung vorschlägt, die bereits für ungültig erklärt worden sind oder die bereits als evident nichtig anzusehen sein dürften.

Der Verwalter wird daher seiner Pflicht zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung und Erstellung einer Tagesordnung nur dann hinreichend nachkommen, wenn er ausschließen kann, dass diese Beschlüsse rechtswidrig sein werden. Dies gilt auch dann, wenn eine konkrete Beschlussfassung in der Tagesordnung nicht mitgeteilt wird, der konkrete Beschlusstext vom Verwalter in der Wohnungseigentümerversammlung erst vorgeschlagen wird.

Problematischer ist der Umgang mit Beschlussanträgen, die von den Wohnungseigentümern eingebracht werden. Grundsätzlich ist dem Verwalter anzuraten, jeden vorgeschlagenen Beschlussantrag den Eigentümern mitzuteilen, sofern er sich nicht dem Vorwurf aussetzen möchte, berechtigte Anliegen zu übergehen. Ein „übergangener Eigentümer“ könnte in einem solchen Fall Klage gegen den Verwalter auf Einberufung einer Versammlung mit den vom Eigentümer gewünschten Beschlussanträgen erheben. Stellt der Verwalter aber fest, dass der vorgeschlagene Beschlussantrag erkennbar zu rechtswidrigen Rechtsfolgen führte, muss er die Eigentümer pflichtgemäß darauf hinweisen und zur Nichtabstimmung oder Ablehnung raten. Zur Sicherheit sollte der Verwalter diesen Hinweis ausdrücklich in das Protokoll aufnehmen, um einer Kostentragungspflicht in einem nachfolgenden Beschlussanfechtungsverfahren zu entgehen.

Weitere Hinweise erteilt Ihnen unser Spezialist für WEG-Recht Frank Jörg Schäker.

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