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Frank Jörg Schäker Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Leipzig

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen

Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung hat der BGH noch im letzten Jahr eine wegweisende Entscheidung für die Auslegung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen verkündet. In dieser Entscheidung stellt er klar, dass die weitläufig verwendete Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, nicht ausreicht, um die Wünsche des Patienten und Vollmachtgebers ausreichend konkret zu bezeichnen. Damit sind Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen mit dieser Formulierung kein ausreichendes Mittel, um den Abbruch von „lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu verlangen oder anzuordnen. Das Gericht stellt fest, dass nur solche Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten eine wirksame Bestimmung zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen enthalten, wenn die Bezeichnung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Diese Entscheidung, die sich in die Logik der bisherigen Rechtsprechung einfügt, hat weitreichende Konsequenzen für bereits erteilte Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sowie eine Vielzahl von frei im Internet oder bei bestimmten Institutionen verfügbare Formulare. Auch der Umstand einer notariellen Beurkundung dieser Formulierung führt nicht dazu, dass eine solche Bestimmung wirksam ist, denn die notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sichert nur die Feststellung der Identität der erklärenden Person, heilt jedoch nicht Mängel in der Formulierung der Urkunde.

Ausstellern von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten kann nur angeraten werden, die verwendeten Formulierungen zu überprüfen und ggf. zu konkretisieren. Hier ist fachliche Hilfe geboten, damit die Formulierung auch zukünftigen Änderungen der Rechtsansichten standhält und gleichzeitig für Betreuer, Vorsorgebevollmächtigte und Ärzte sicher handhabbar ist. Bevollmächtigte und Betreuer, die im Besitz Urkunden mit solchen Formulierungen sind, sollten bereits jetzt abklären, welche Konsequenzen dies für die Wirksamkeit der Urkunde hat und wie sie dem Willen des Betroffenen hinreichend Geltung verschaffen können.

Hilfe bei der Auslegung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen, bei der Durchsetzung des Willens des Patienten sowie bei der Formulierung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten gibt Ihnen der Fachanwalt für Medizinrecht Frank J. Schäker.

www.patientenverfuegung-leipzig.de

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