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WEG: Herausgabe der Eigentümerliste

Die Herausgabe der Eigentümerliste ist Pflicht für den WEG-Verwalter.

Oft gibt es Streitigkeiten über die Herausgabe der Eigentümerliste in der WEG. Einzelne Eigentümer verlangen die Herausgabe, einzelne Eigentümer widersprechen der Herausgabe der Eigentümerliste, Verwalter berufen sich nicht selten auf den Datenschutz. Es ist seit längerer Zeit anerkannt, dass der WEG-Verwalter auf Anforderung einzelner Wohnungseigentümer der Forderung auf Herausgabe der Eigentümerliste mit vollen Namen und Wohnanschriften nachzukommen hat. Wer eine Wohnung kauft und Mitglied der Gemeinschaft wird, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies namenlos zu tun, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 4. Oktober 2018.

Herausgabe einer erweiterten Eigentümerliste

In Zeiten elektronischer Kommunikation sind Wohnungseigentümer oft versucht, sich beim WEG-Verwalter auch Telefonnummern und E-Mail Adressen zu beschaffen, um mit den Eigentümern auf diese Weise in Kontakt zu treten. Genau an dieser Stelle enden das Herausgaberecht des Eigentümers und die Mitteilungspflicht des Verwalters, so das Landgericht Düsseldorf.

Allerdings kann sich der „wissbegierige“ Eigentümer durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen die notwendigen Informationen selbst beschaffen. Aus dem aktuellen Kommunikationsverkehr könne sich der Wohnungseigentümer die aktuellen E-Mail-Adressen der anderen Miteigentümer ohne weiteres beschaffen. Nach dem Landgericht Düsseldorf bestünde ein grundlegender Unterschied zwischen dem Einsichtsrecht der Wohnungseigentümer und einem Herausgabeanspruch gegenüber der Verwaltung einer detaillierten Kontaktliste.

Weitere Hinweise hierzu erteilt Ihnen der WEG-Experte Rechtsanwalt Frank J. Schäker.

Update: In Zeiten der Corona-Krise und der notwendigen Einschränkungen der Mobilität kann sich ein Anspruch auf Herausgabe der erweiterten Eigentümerliste ergeben, da sich der Wohnungseigentümer diese Informationen kaum durch Einsicht in die Verwalterunterlagen verschaffen kann.