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RA Patricia Helm Verkehrsrecht

Umgehung eines Fahrverbots bei „Augenblicksversagen“

Ein kurzes Aufblitzen und das ungewisse Warten auf Post. Oftmals sind es nur wenige Sekunden, die empfindliche Folgen nach sich ziehen können. Vor allem dann, wenn man beruflich oder privat dringend auf die Fahrt mit dem Auto angewiesen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße können neben Bußgeldzahlungen und Punkten im Fahreignungsregister auch mit einem Fahrverbot einhergehen. Dies Verhängung eines solchen Fahrverbots kann im Einzelfall vermieden werden, wenn beim Fahrzeugführer ein sog. „Augenblicksversagen“ gegeben war. Dieser Begriff wurde durch die Rechtsprechung geprägt und umfasst im Wesentlichen Fälle, in denen ein Verkehrsverstoß auf leichteste Fahrlässigkeit im Sinne einer momentanen Unachtsamkeit zurückzuführen ist. Folglich beschreibt er ein temporäres Fehlverhalten, welches dazu geführt hat, dass kurzfristig die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Umsicht außer Acht gelassen wurde. Damit ist ein „Augenblicksversagen“ bei vorsätzlichem Handeln nicht denkbar.

Im Laufe der Jahre haben sich durch die Rechtsprechung zwei Anwendungsfelder für ein „Augenblicksversagen“ herausgebildet. Es handelt sich hierbei und Geschwindigkeitsüberschreitungen und um Rotlichtverstöße.

Der Begriff des „Augenblicksversagens“ wurde ursprünglich für Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen entwickelt. In seinem grundlegenden Beschluss vom 11.09.1997 – Az. 4 StR 638/96 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt:

„Alleinige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbots wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit ist […] § 25 Abs. 1 S. 1 StVG. […]

Zwecks des Fahrverbots [ist es,] als “eindringliches Erziehungsmittel“ und “Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ [zu dienen]. Des Einsatzes eines “eindringlichen Erziehungsmittels“ bedarf es nicht zur Einwirkung auf einen Verkehrsteilnehmer, der infolge Augenblicksversagens fahrlässig eine – objektiv schwerwiegende – Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, die nicht vorkommen darf, aber erfahrungsgemäß auch dem sorgfältigen und pflichtbewußten Kraftfahrer unterläuft. […]

Dementsprechend kann auch eine im Sinne der Regelbeispiele des § 2 Abs. 1 BKatV [Bußgeldkatalog-Verordnung] tatbestandsmäßige Handlung nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden, wenn als Ergebnis der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine grobe Pflichtverletzung – sei es in objektiver oder in subjektiver Hinsicht – ausscheidet.“

Im konkreten Fall ging es um einen Autofahrer, der innerorts ein Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h übersehen hatte und daher mit 50 km/h fuhr.

In der Folgezeit wurde der Anwendungsbereich des „Augenblicksversagens“ auf Rotlichtverstöße erweitert. Obgleich aufgrund der Spezifik jedes Einzelfalles keine allgemeingültige Aussage getroffen werden kann, wann bei Rotlichtverstößen ein „Augenblicksversagen“ gegeben ist, so haben sich doch einzelne Fallgruppen herausgebildet. Zu nennen sind hier insbesondere „Frühstarterfälle“ und Konstellationen, bei denen der „Mitzieheffekt“ eine Rolle spielt. Auch das vollständige Übersehen einer Lichtzeichenanlage kann auf ein „Augenblicksversagen“ zurückzuführen sein.

Im Ergebnis ist es stets eine Frage der Einzelfallumstände, ob von einem „Augenblicksversagen“ auszugehen ist. Neben den durch die Rechtsprechung gefestigten Fallgruppen sind zahlreiche atypische Konstellationen denkbar – gern stehen wir Ihnen beratend zur Seite und erläutern mit Ihnen, ob auch in Ihrem Fall ein „Augenblicksversagen“ in Betracht kommt. Ihre Ansprechpartnerin im Verkehrsrecht ist Rechtsanwältin Patricia Helm.