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Mandy Hawelka – Rechtsanwältin für Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht und Wohnraummietrecht in Leipzig, Ihre Spezialistin für Scheidung Umgangsrecht Trennung Ehevertrag

Das gemeinsame Haus bei Trennung und Scheidung

Im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung ist häufig die Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie erforderlich – sei es eines gemeinsamen Hauses oder einer Eigentumswohnung. 

Das gemeinsame Haus bei Trennung und Scheidung

Unter der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses, d.h. einer im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie nach einer Trennung versteht man die Beendigung der Miteigentümergemeinschaft beider Eheleute am Familienwohnheim oder sonstigen gemeinsamen Immobilien. In der Regel sind beide Eheleute hälftige Miteigentümer der Immobilie. Im Falle der Trennung stellt sich daher oft die Frage, wie künftig mit der gemeinsamen Immobilie umgegangen wird. In der Regel besteht der Wunsch auf Beendigung der Miteigentümergemeinschaft, da getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten in den seltensten Fällen über die Immobilie miteinander verbunden bleiben möchten.

Übersicht

I. Möglichkeiten der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses 

1. Verkauf

2. Übernahme durch einen Ehegatten

3. Realteilung

4. Übertragung auf gemeinsame Kinder

5. Zwangsversteigerung

II. Belastungen auf der Immobilie

I. Möglichkeiten der Auseinandersetzung des gemeinsamen Hauses

1. Verkauf des Hauses

In Betracht kommt in erster Linie ein Verkauf der Immobilie. Ein Verkauf setzt aber voraus, dass sich beide Ehegatten darüber verständigen, dass das Haus verkauft werden soll. Wenn also einer der Ehegatten mit einem Verkauf nicht einverstanden ist, kommt diese Möglichkeit nicht in Betracht.

Findet ein Verkauf statt, werden die noch auf der Immobilie ruhenden Belastungen von dem Kaufpreis beglichen. Bei hälftigem Miteigentum wird dann an beide Ehegatten und früheren Miteigentümer jeweils die Hälfte des nach Abzug der Belastungen und Kosten verbleibenden Überschusses ausgekehrt.

2. Übernahme der Immobilie durch einen der Ehegatten und Miteigentümer

Eine weitere Möglichkeit der Auseinandersetzung ist die Übernahme des Hauses und die noch darauf ruhenden Belastungen durch einen der Ehegatten zu alleinigem Eigentum.

Soweit unter Berücksichtigung der übernommenen Belastungen noch ein Überschuss verbleibt, muss der Ehegatte, der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernimmt, dem anderen die Hälfte des nach Abzug der Belastungen verbleibenden Überschusses als Abfindungszahlung auskehren. Kann der übernehmende Ehegatte die Abfindungszahlung nicht ausgleichen, kann er diese durch Verrechnung eines etwaigen Unterhaltsanspruches gegen den ausziehenden Ehegatten tilgen, z. B. durch eine Verzichtserklärung. Eine weitere Möglichkeit bestünde, bei gemeinsamen Kindern den ausziehenden Ehegatten von Kindesunterhalt freizustellen. 

3. Realteilung

Eine Teilung der Immobilie kommt in Betracht, sofern es möglich ist, das Eigentum in Wohnungseigentum aufzuteilen und beide Ehegatten sich hierüber verständigen. Zu denken wäre hier zum Beispiel an ein Mehrfamilienhaus mit mehreren Wohnungen, die durch eine Teilungserklärung in mehrere Eigentumswohnungen umgewandelt werden können. Das Wohneigentum wird dabei in baulich voneinander abgeschlossene Einheiten umgebaut und anschließend gemäß Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) aufgeteilt. 

Nach der Teilung in Wohnungseigentum kann jeder Ehegatte durch entsprechende Übertragung einzelner Wohnungen Alleineigentümer der ihm übertragenen Wohnungen werden und diese entweder selbst bewohnen, vermieten oder verkaufen.

4.    Übertragung auf gemeinsame Kinder

Hat das getrennte Ehepaar gemeinsame Kinder, kann die Immobilie grundsätzlich auch auf diese übertragen werden. Auch hierzu bedarf es selbstverständlich der Einigkeit beider Elternteile. Diese Lösung bietet sich dann an, wenn das Haus einen besonderen persönlichen Wert für die Ehepartner hat und diese zur Vermeidung eines Verkaufes oder einer Teilungsversteigerung möchten, dass es aus diesem Grund in der Familie bleibt. Ist das Kind noch minderjährig, bedarf die Übertragung auf das Kind zusätzlich einer Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht, ggf. der Bestallung eines Ergänzungspflegers.

5.    Teilungsversteigerung der gemeinsamen Immobilie, §§ 753, 180 ZVG

Können sich die Ehegatten über das Schicksal der gemeinsamen Immobilie nicht verständigen, kommt als letzte und – und häufig unwirtschaftlichste – Art der Auseinandersetzung die Teilungsversteigerung in Betracht. 

Durch die Teilungsversteigerung kann ein Miteigentümer die zwangsweise Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft betreiben. Dazu muß ein Antrag auf Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden.

Nach § 749 I BGB kann die Auflösung der Gemeinschaft jederzeit verlangt werden, so dass ein Antrag auf Teilungsversteigerung auch bereits während der Trennungsphase gestellt werden kann. Eine Ausnahme liegt nur dann vor, wenn das Grundstück 90 % des Gesamtvermögens ausmacht. In diesem Fall erfordert die Versteigerung die Zustimmung des anderen Ehegatten als Miteigentümer, § 1365 BGB. Die mangelnde Zustimmung wäre als Einrede mit dem Drittwiderspruchsantrag einzubringen. 

II. Belastungen auf der Immobilie/Kredit

Nach der Trennung sind grundsätzlich beide Ehegatten und Miteigentümer einer gemeinsamen Immobilie dazu verpflichtet, die Belastungen der Immobilie, wie die Grundsteuer, Versicherung etc. jeweils ihrem Miteigentumsanteil entsprechend anteilig zu tragen. 

In der Regel besteht hälftiges Miteigentum, so dass die Belastungen hälftig zu tragen sind. Für den Hauskredit hingegen haftet grundsätzlich nur derjenige, der den Vertrag mit der Bank unterschrieben hat, gleichwohl in der Regel beide Ehepartner Kreditnehmer sind. In diesem Fall haftet jeder Ehepartner als Gesamtschuldner für den vollen Betrag. Für die Bank ist es dabei unerheblich, ob die Eheleute noch verheiratet oder geschieden sind oder ob der Haftende überhaupt noch im Haus wohnt.

Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn einer der Ehegatten keine eigenen Einkünfte hat.

Sofern der wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte die Belastungen alleine trägt und dies nicht bereits bei der Unterhaltsberechnung einkommensmindernd berücksichtigt worden ist, hat er einen entsprechenden Gesamtschuldnerausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten. Dies bedeutet, dass er von dem anderen Ehegatten den Ausgleich der hälftigen Belastungen fordern kann.

Bezüglich der Ausgleichspflicht kann aber auch eine abweichende Absprache zwischen den Eheleuten getroffen werden. Allein die Tatsache, dass einer der Ehepartner zum Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt allerdings noch keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung freizustellen (BGH v. 06.10.2010 – Az. XII ZR 10/09). Unter Umständen kann eine Mithaftung sittenwidrig sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es vorhersehbar war, dass einer der beiden Partner finanziell erheblich überfordert sein wird, aber dennoch auf das Verlangen der Bank den Kreditvertrag mitunterschreiben sollte. 

Zu beachten ist, dass der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nicht voraussetzt, dass der andere Ehegatte zur Zahlung aufgefordert wird. Der Anspruch besteht ab der Trennung und kann grundsätzlich auch noch längere Zeit nach der Trennung rückwirkend geltend gemacht werden.

Neben den laufenden Belastungen der Immobilie sollte nicht vergessen werden, dass derjenige Ehegatte, der das Haus nicht mehr bewohnt, gegen den im Haus verbliebenen Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer sog. Nutzungsentschädigung für „seine Haushälfte“ hat. 

Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich nach der ortsüblichen Miete. Zu entschädigen ist der hälftige Nutzwert der gesamten Immobilie, sofern der sog. Wohnvorteil des im Haus verbliebenen Ehegatten nicht bereits bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt worden ist.

Während des ersten Trennungsjahres kann unter Umständen nur der sog. angemessene Nutzwert verlangt werden, der unter dem ortsüblichen Mietwert liegt. Eine Nutzungsentschädigung kann – anders als der Gesamtschuldnerausgleichsanspruch – grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem sie gefordert worden ist.

Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur für den Fall vor, dass der im Haus verbliebene Ehegatte auch gleichzeitig die Hausbelastungen trägt. Sofern er gegenüber dem aus der Immobilie ausgezogenen Ehegatten eine Beteiligung an den Hausbelastungen geltend macht, kann der ausgezogene Ehegatte diesem Anspruch nach Treu und Glauben ausnahmsweise auch rückwirkend einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung entgegenhalten.

Bevor – beurkundungspflichtige – Vereinbarungen über die Auseinandersetzung des gemeinsamen Immobilienvermögens getroffen werden, sollten sich beide Ehegatten unbedingt über die jeweiligen rechtlichen Folgen, wie auf einen etwaigen Zugewinn, Unterhalt oder steuerrechtlicher Art, im konkreten Fall jeweils in Betracht kommenden Möglichkeit der Auseinandersetzung anwaltlich beraten lassen, insbesondere ob eine Auseinandersetzung in der Trennungsphase oder nach rechtskräftiger Scheidung erfolgen soll. 

Unsere Beratung

Trennung und Scheidung gehen oft mit erheblichen Vermögensverlusten einher. Kluges und vorausschauendes Handeln ist geboten, eine kompetente Beratung ist essentiell. Unsere familienrechtliche Spezialistin Rechtsanwältin Mandy Hawelka berät Sie von Beginn der Trennung an über zur Rechtskraft der Scheidung bis zur endgültigen Klärung der immobilienrechtlichen Verhältnisse. Bei komplizierten Fallgestaltungen und bei der Abwicklung von Immobilienvermögen kann sie auf die umfangreiche immobilienrechtliche Erfahrungen in der Vertragsgestaltung, Zwangs- und Teilungsversteigerung und Zwangsverwaltung unseres Immobilienfachmanns Rechtsanwalt Frank Jörg Schäker zurückgreifen. Rechtsanwältin Hawelka ist die beste Wahl für eine fachübergreifende Beratung und kurze Wege.