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Die Baulast im Baugenehmigungsverfahren

Das Thema Baulast ist für viele eine Last. Für andere wiederum ist es die „Rettung“ zur Genehmigungsfähigkeit ihres gewünschten Bauvorhabens. Insbesondere bei Problemen mit Abstandsflächen, Stellplätzen oder der Sicherung von Zufahrtswegen ist die Baulast eine in Betracht zu ziehende Option. Doch was ist die Baulast? Welchem Zweck dient sie? Wie ist sie zu vereinbaren?  Der folgende Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Baulast“ liefern.

Einbeziehung 

Vereinfacht gesagt, kann eine Baulast dort in Betracht kommen, wo ein Grundstückseigentümer ein geplantes Bauvorhaben nur dadurch realisieren kann, dass er das Grundstück eines anderen in die Planung einbezieht. Diese Einbeziehung kann auf vielfältige Weise erfolgen. Zur besseren Veranschaulichung ein Beispiel:

Ein Bauherr hat ein Grundstück mit dem Ziel erworben, seinen bereits seit langem gehegten Traum zu verwirklichen: Er möchte ein Haus mit Seitenflügeln auf dem erworbenen Grund und Boden errichten. In mühevoller, kosten- und zeitintensiver Vorbereitung werden Baupläne entworfen, die die Wünsche und Vorstellungen des Bauherrn wiedergeben. Der Bauherr reicht die erforderlichen Unterlagen bei der Baubehörde ein, um eine Baugenehmigung zu erhalten. Der Antrag wird jedoch abgelehnt mit der Begründung: Der gesetzlich geforderte Sicherheitsabstand zwischen dem Seitenflügel und der rechten Grundstücksgrenze sei laut Planung nicht eingehalten. Der Bauherr sieht sein gesamtes Vorhaben gefährdet. Eine Verkürzung des Seitenflügels hätte zur Folge, dass das geplante Bauwerk seinen typischen Charme verliert; zudem müsste die Raumaufteilung vollständig überarbeitet werden. Würde die Grenze seines Grundstücks wenigstens teilweise weiter rechts und damit auf dem Grundstück seines Nachbarn verlaufen, wäre der erforderliche Abstand gewahrt. Sein Nachbar verfügt in diesem Bereich über eine großzügige, unbebaute Rasenfläche. Ein Zukauf des nachbarlichen Grundstückteils kommt jedoch nicht in Frage. Nachdem der Bauherr seinem Nachbarn sein Leid geklagt hat, erklärt sich dieser bereit, eine Baulast auf seinem Grundstück zu übernehmen. Die Rasenfläche ist für ihn Ausdruck friedlicher Idylle und er plant nicht, dort je ein Bauwerk zu errichten. Der Nachbar erklärt daher gegenüber der zuständigen Behörde, dass eine Baulast für sein Grundstück einzutragen ist. Die Baulast bewirkt, dass die Abstandsfläche nunmehr über das Grundstück des Bauherrn hinaus gemessen und auch die von der Baulast betroffene Fläche mit in die Betrachtung einbezogen wird. Der Bauherr hält wenige Wochen später die gewünschte Baugenehmigung in den Händen.

Öffentlich-rechtliche Verpflichtung

Das Beispiel zeigt, dass die Baulast eine echte Option ist, wenn ein Bauvorhaben nicht realisierbar erscheint. Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung handelt es sich hierbei jedoch nicht um eine Vereinbarung zwischen Privatleuten. Die Baulast ist vielmehr eine Erklärung des betreffenden Grundstückseigentümers gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Er geht damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ein, ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen vorzunehmen. Im Beispielsfall handelt es sich um die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die Abstandsfläche als solche frei zu halten und nicht selbst zu bebauen. Zu ihrer Wirksamkeit muss die Baulast sodann in das Baulastenverzeichnis (nicht in das Grundbuch!) eingetragen werden. Ist die Baulast einmal eingetragen, so wirkt sich auch für den Rechtsnachfolger fort. Es empfiehlt sich daher beim Grundstückskauf stets auch ein Blick in das Baulastenverzeichnis.

Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, Eigentümer wären zur Übernahme einer Baulast verpflichtet. Dies trifft in den meisten Fällen nicht zu – grundsätzlich ist die Übernahme einer Baulast freiwillig. Denn es fällt nicht in den Verantwortungsbereich des Nachbarn, wenn ein Bauherr ungünstig plant. Dies gilt jedenfalls, solange auch eine andere Bauweise möglich ist – ein Haus mit Seitenflügeln mag zwar der persönlichen Präferenz des Bauherrn entsprechen; ein weniger prunkvolles Haus wäre jedoch ohne weiteres ebenso realisierbar. Ausnahmen können dann gelten, wenn im innerstädtischen Bereich nur eine sehr enge Bebauung möglich ist oder aber ein Bebauungsplan gilt. Dies ist stets nach den Gegebenheiten im Einzelfall zu prüfen.

Praxis

Die im Beispielsfall angeführte Abstandsflächenproblematik ist in der Praxis der häufigste Anwendungsfall der Baulast. Daneben ist sie vor allem dort anzutreffen, wo es um die Erfüllung von Stellplatzpflichten oder die Sicherstellung von Zufahrten für hinten liegende Grundstücke – Stichwort: Erschließung – geht.

Gern stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen für Sie, ob die Baulast gegebenenfalls die „Rettung“ Ihres Bauvorhabens ist. Ebenso stehen wir Ihnen zur Seite, wenn Sie überlegen, eine Baulast für Ihr Grundstück zu übernehmen und beraten Sie hierzu umfassend. Rechtsanwältin Dr. Angela Müller, langjährig erfahrene Fachanwältin für Bau-und Architektenrecht und Rechtsanwältin Patricia Helm stehen Ihnen gern mit Rat und Tat dafür zur Verfügung.