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Abstammung – Adoption

Der Begriff der Abstammung knüpft grundsätzlich an die genetische Verbindung zweier Menschen an. Gleichwohl enthält das Gesetz in den §§ 1591 ff. BGB Vorschriften und eigenständige Regelungen, die in manchen Fällen von der biologischen Elternschaft abweichen können, um klare Statusverhältnisse zu schaffen. In diesem Zusammenhang beraten wir Mandanten bei der Anfechtung einer Vaterschaft sowie Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren, der Vaterschaftsanerkennung, Rechtsfolgen einer Anfechtung (z. B. Ansprüche des Scheinvaters wegen von ihm erbrachter Unterhaltsleistungen) sowie mögliche Auskunftsverpflichtungen in Zusammenhang mit der Abstammung.

Neben dem Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung stehen wir beratend auch für Fragen der Adoption zur Seite.