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Ehescheidung

Einvernehmliche Scheidung

Wenn beide Ehegatten sich einig sind, dass sie geschieden werden wollen und sich über wesentliche Scheidungsfolgen geeinigt haben, dann spricht man von der einvernehmlichen Scheidung.

Welche Voraussetzungen müssen für die einvernehmliche Scheidung erfüllt sein?

Zuerst einmal müssen die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt leben. Darunter versteht man, dass keine häusliche Gemeinschaft der Ehegatten mehr besteht, keinerlei Versorgungsleistungen mehr füreinander erbracht werden und zumindest einer der Ehegatten die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ablehnt.

In § 133 Abs. 1 Nr. 2 FamFG sind die weiteren Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung geregelt. Der Scheidungsantrag muss folgende Angaben enthalten:

Das Familienrecht sieht für für eine Scheidung Anwaltszwang vor, auch bei einer einvernehmlichen Scheidung, so dass der Scheidungsantrag durch einen Anwalt einzureichen ist. Für die Zustimmung des Ehepartners ist hingegen kein eigener Anwalt notwendig.

In der Praxis nehmen die meisten Gerichten eine einvernehmliche Scheidung jedoch bereits dann an, wenn beide Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres die Scheidung beantragen bzw. der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmt. Und zwar unabhängig davon, ob Erklärungen zu den weiteren Punkten vorliegen oder nicht.

Scheidungsverfahren

Für das Scheidungsverfahren sind die Amtsgerichte, dort die Familiengerichte ausschließlich zuständig. Dies wird vorrangig das Gericht sein, wo einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern wohnt. Sind keine Kinder vorhanden ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten und einer der Ehegatten dort noch wohnt.

Aufgrund des im Scheidungsverfahren bestehenden Anwaltszwanges muss der Antrag auf Scheidung der Ehe von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Deshalb benötigt der antragstellende Ehegatte einen Rechtsanwalt. Will der andere Ehegatte der Scheidung nur zustimmen, benötigt er keinen Rechtsanwalt. Eigene Anträge kann er jedoch nicht stellen. Sofern sich die Ehegatten dazu entscheiden, einen gemeinsamen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsanwalt immer nur die Interessen einer Partei vertreten darf und daher rein tatsächlich keine gemeinsame Vertretung stattfindet. Die Lösung mit nur einem Rechtsanwalt bietet sich nur an, wenn sich die Eheleute über alle mit der Scheidung verbundenen Fragen, wie zum Beispiel über Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht, einig sind.

Für den Scheidungsantrag wird entweder das Stammbuch oder eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde, die im Scheidungstermin vorzulegen ist, und – wenn gemeinschaftliche Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind – auch die Geburtsurkunden benötigt.

Im Verbund mit dem Scheidungsverfahren wird auch zwingend das Versorgungsausgleichsverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren regelt den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung. Die Scheidung wird also nur dann erfolgen, wenn alle Informationen im Versorgungsausgleichsverfahren vorliegen. Dies kann zu einer Verzögerung des Scheidungsausspruches führen.

Voraussetzung für den Scheidungsausspruch ist, dass das sog. Trennungsjahr zum Zeitpunkt des Scheidungstermins abgelaufen ist. Da das im Verbund durchzuführende Versogungsausgleichsverfahren in einfach gelagerten Fällen in der Regel 2 Monate dauert, kann der Scheidungsantrag auch bereits vor Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.

Mit der Scheidung können auch andere Verfahren im Verbund anhängig gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise die Verfahren betreffend den nachehelichen Ehegattenunterhalt, den Zugewinnausgleich, die Hausratsaufteilung, das Sorge- und/oder Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern. Werden diese Verfahren mit dem Scheidungsverfahren anhängig gemacht, müssen auch diese Verfahren grundsätzlich entscheidungsreif sein, bevor die Ehe geschieden werden kann. Dies kann zu einer erheblichen Verzögerung des Scheidungsausspruches führen.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch die Möglichkeit, einzelne oder mehrere dieser Verfahren vor dem Scheidungsverfahren abzutrennen, um so den Scheidungsausspruch vor entscheidungsreife der Verbundsachen zu erreichen.

Scheidung Online

Sobald eine Trennung unausweichlich feststeht und der Entschluss zur Scheidung gefasst wurde, vertreten wir Mandanten sowohl im Rahmen der sog. Online-Scheidung als auch bei einer herkömmlichen Scheidung.

Eine Online-Scheidung ist dann zu empfehlen, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner über alle wesentlichen Fragen (Verteilung des Hausrates, Aufteilung des Vermögens, Zuweisung der Ehewohnung, Unterhalt, Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder, etc.) geeinigt haben und die Scheidung einzig aus formalen Gründen vollzogen werden soll. Im Verhältnis zur herkömmlichen Scheidung übersenden Sie uns die für den Scheidungsantrag notwendigen Daten über das bereitgestellte Kontaktformular und wir erstellen für Sie anhand Ihrer Angaben den Scheidungsantrag.

Zum Scheidungstermin müssen Sie allerdings noch persönlich erscheinen. In Ausnahmefällen werden Sie von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden.

Wenn Sie jedoch den persönlichen Kontakt bevorzugen, insbesondere weil Sie schlecht abschätzen können, ob die angedachte einvernehmliche Scheidung tatsächlich einvernehmlich verlaufen wird, stehen wir Ihnen vom Erstgespräch bis zum Scheidungsausspruch zur Seite.