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RA Patricia Helm Verkehrsrecht

Fahrerlaubnis und Führerschein

Im Fahrerlaubnisrecht steht Ihnen Rechtsanwältin Patricia Helm zuverlässig zur Seite. Hierbei stehen vor allem Fragen des Entzugs und der Wiedererlangung von Fahrerlaubnis und Führerschein sowie die Vermeidung eines Fahrverbots im Fokus, aber auch andere Berührungspunkte mit Fahrerlaubnisverordnung, StGB und StVG sind denkbar. Bei der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kann parallel der Themenkomplex der Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU, „Idiotentest“) nach § 13 FeV (Fahrerlaubnisverordnung) betroffen sein.

Fahrerlaubnis und Führerschein sind regelmäßig voneinander abzugrenzen.

Das Gesetz definiert in § 2 Abs. 1 StVG, was unter einer Fahrerlaubnis und was unter einem Führerschein zu verstehen ist:

„Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). […] Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.“

Die Fahrerlaubnis ist mithin die behördlich erteilte Ermächtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, der Führerschein ist der Nachweis dafür, dass die Erlaubnis erteilt wurde. Daraus folgte zugleich, dass es einen Unterschied darstellt, ob man aufgrund einer Sanktion den Führerschein für eine gewisse Zeit abgeben muss oder aber die Fahrerlaubnis entzogen wird.

In beiden Fällen ist es verboten und unter Strafe gestellt, ein Kraftfahrzeug zu führen. Allerdings wird ein Führerschein nach Ablauf der entsprechenden Fahrverbotszeit wieder herausgegeben, ohne dass es hierbei einer gesonderten Prüfung bedarf.

Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis kommt erschwerend hinzu, dass diese nach § 3 StVG oder § 69 StGB angeordnet wird,

„wenn sich aus der Tat ergibt, daß er [gemeint ist der Fahrer] zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.“

Diese Ungeeignetheit gilt es zu widerlegen. Daher ist die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einerseits damit verbunden, dass diese erneut bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist. Andererseits werden oftmals weitere Anordnungen getroffen, die die Geeignetheit belegen sollen, beispielsweise die Beibringung eines Gutachtens.

Da derartige Anordnungen oftmals zeit- und kostenintensiv für den Betroffenen sind, kann die Hinzuziehung eines Anwaltes dazu führen, im richtigen Moment die richtigen Schritte einzuleiten und so unnötige Belastungen zu vermeiden.