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Kosten in Familiensachen

Bei der Scheidung selbst und bei den Folgesachen oder selbständigen Verfahren betreffend Sorgerecht, Umgang, Hausrat, Wohnungszuweisung und Versorgungsausgleich erfolgt im Regelfall eine Kostenaufhebung. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten zwischen den Eheleuten geteilt werden und die Anwaltskosten jede Partei selbst trägt. Die Höhe der jeweiligen Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert der streitigen Angelegenheit.

Verfahren über Kindes- oder Ehegattenunterhalt und bei Zugewinnausgleichsverfahren trägt hingegen der Verlierer des Prozesses die gesamten Kosten des Verfahrens. Hierzu zählen die Gerichtskosten, die Kosten des eigenen Anwaltes und die Kosten des Gegenanwaltes. Im Falle eines teilweisen Obsiegen oder Unterliegen werden die Kosten entsprechend der Quoten des Obsiegen oder Unterliegen geteilt.

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, können wir für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen.

Beim Ehevertrag orientieren sich die Rechtsanwaltsgebühren an den im Vertrag zu regelnden Angelegenheiten. Diese werden mit dem gesetzlich festgelegten Gebührentatbestand multipliziert. Zusammengefasst bilden sie den Gegenstandswert des Ehevertrags, der für die Gebühren maßgeblich ist. Die genauen Kosten für die Erarbeitung eines Ehevertrags basieren dann auf der Geschäftsgebühr, die alle Tätigkeiten wie Verhandlungen mit Parteien und den notwendigen Schriftverkehr des Rechtsanwalts abdeckt.