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Unterhalt

Der Unterhaltsanspruch in Familiensachen umfasst alle Unterhaltsansprüche aus dem Bereich des Ehegatten- und Verwandtenunterhalts (insbesondere Kindesunterhalt, auch für adoptierte Kinder und scheineheliche Kinder) sowie Ansprüche nicht verheirateter Eltern (sog. Betreuungsunterhalt). Wir beraten und vertreten Mandanten dabei sowohl bei der Abänderung von Unterhaltstiteln, der Durchsetzung laufender Unterhaltsansprüche als auch bei der Verfolgung von Auskunftsansprüchen, Unterhaltsrückforderungen und Unterhaltsrückständen im normalen Verfahren, Eil- oder Arrestverfahren. Unterhalt ist in den meisten Fällen existenziell, so dass eine rechtzeitige Beratung empfohlen wird. Zu beachten ist, dass rückständiger Unterhalt nur ab Inverzugsetzung gefordert werden kann.

Trennungsunterhalt

Leben Ehegatten getrennt, besteht kein gemeinschaftlicher Hausstand mehr. Die Unterhaltsleistungen können in der Regel dem anderen nun nicht mehr als Naturalunterhalt gewährt werden. Der laufende Unterhalt ist in Form einer Geldrente zu leisten, sofern Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht. Immer wieder stellt sich außerdem die Frage, ob und in welchem Umfang dem unterhaltsberechtigten Ehegatten auferlegt werden kann, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu decken. Zu beachten ist hier, dass im ersten Trennungsjahr geringere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit gestellt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich besteht nach Scheidung der Ehe für jeden Ehegatten die Obliegenheit, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Insoweit stellt die neue Gesetzeslage den Grundsatz der Eigenverantwortung auf. Ist ein Ehegatte jedoch nicht in der Lage selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, gebietet es die nacheheliche Solidarität gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt geltend zu machen, sofern die gesetzlich geregelten Unterhaltstatbestände im konkreten Fall erfüllt sind. Das können beispielsweise sein: Betreuungsunterhalt, Altersunterhalt, Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen, Erwerbslosigkeitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt etc.

Kindesunterhalt

Das minderjährige (eheliche/nichteheliche) Kind unterliegt dem besonderen Schutz des Gesetzes. Dies hat der Gesetzgeber an verschiedenen Stellen im Familienrecht verankert, um das Kindeswohl durch die Sicherung der materiellen Grundlagen für Pflege und Erziehung zu fördern. Daraus folgt, dass Kinder Anspruch auf Unterhalt haben, bis sie nach Beendigung einer ihrer Neigungen und Fähigkeiten angemessenen Berufsausbildung imstande sind, sich selbst zu unterhalten, bzw. wenn sie aus anderen Gründen nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Bei volljährigen Kindern ist die von der Rechtsprechung vorgenommene Unterscheidung zwischen volljährigen Kindern und privilegierten volljährigen Kindern zu berücksichtigen.

Elternunterhalt

Zwischen Verwandten in gerader Linie bestehen wechselseitige Unterhaltsansprüche. Daraus folgt, dass nicht nur Kinder von ihren Eltern Unterhalt verlangen können, sondern auch Eltern von ihren Kindern, soweit die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Meist wird es hier um die Kosten der Heimunterbringung eines Elternteils gehen.

Unterhaltsansprüche nicht miteinander verheirateter Eltern

Die unterhaltsrechtliche Stellung der Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist, hat sich in den letzten Jahren verbessert. Das Gesetz sieht vor, auch den nichtehelichen Vater in die finanzielle Verantwortung zu nehmen und diesen neben Kosten und Aufwendungen, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt stehen, auch eine Unterhaltspflicht während des geburtsnahen Zeitraumes zuzuweisen.